25. Juni 2007
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16:22
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
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aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die von Ihnen genannten Stoffe sind Betäubungsmittel nach der entspr. Anlage zum BtmG. Der Umgang mit diesen Stoffen bedarf einer Sondergenehmigung.
Nach dem von Ihnen eingeräumten Sachverhalt käme eine Strafbarkeit wegen unerlaubtem Erwerb / Einfuhr von Betäubungsmitteln in Betracht. Strafandrohung hierfür sind bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Die im Raume stehenden Mengen sind gering und Mengenmäßig ohne weiteres für den Eigenkonsum bestimmt sein. Da Sie angeben noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten zu sein, wird es hier wohl bei einer Geldstrafe verbleiben.
Dennoch sollten Sie umgehend einen strafrechtlich orientierten Kollegen mit der Akteneinsicht beauftragen. Bis dies geschehe ist bietet es sich an keine weiteren Angaben zu machen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Rückfrage vom Fragesteller
25. Juni 2007 | 16:25
eine Einstellung des Verfahrens ist somit ausgeschlossen ?oder auch möglich ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25. Juni 2007 | 16:30
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
eine Einstellung des Verfahrens ist durchaus möglich. Allerdings sollte zunächst der Akteninhalt bekannt sein um entsprechend mit den Ermittlungsbehörden in Verhandlung treten zu können.
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass es entgegen Ihrer Annahme keine "erlaubte" Menge an Betäubungsmitteln gibt. Lediglich bei geringfügigen Mengen kann von der weiteren Verfolgung abgesehen und das Verfahren eingestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt