maximal zulässige Nebentätigkeit

| 11. Oktober 2010 07:17 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Angestellte (E13) im öffentlichen Dienst nach TV-L (Ba-Wü) mit einer Arbeitszeit von 100%. Ich möchte gleichzeitig einer Nebentätigkeit nachgehen (IT-Beratung).

Welchen Umfang darf die Nebentätigkeit maximal zeitlich (Stunden/Woche) und finanziell umfassen? Oder obliegt es letztlich dem Arbeitgeber, die Genehmigung zu erteilen, unabhängig von tariflichen Vorgaben?

Besten Dank,
Anfragerin
11. Oktober 2010 | 10:13

Antwort

von


(1622)
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01796 Pirna
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E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt.

§ 3 Abs. 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) regelt die Nebentätigkeit.
"Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen."

Das heißt, ist Ihre selbstständige Tätigkeit nicht geeignet, Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu beeinträchtigen, kann der Arbeitgeber die vorher schriftlich angezeigte Nebentätigkeit nicht untersagen.

Eine finanzielle Grenze gibt es nicht (mehr). Die Nebentätigkeitsverordnung gilt nur für Beamte.

Eine feste zeitliche Grenze gibt es nicht. Es kommt auf den Einzelfall und die konkreten Umstände an. Es kommt auf die Eignung zur Arbeitspflichtbeeinträchtigung an.

Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Ergänzung vom Anwalt 11. Oktober 2010 | 11:04
Es wird aber davon ausgegangen (jedenfalls bei den Beamten, § 83 Abs. 2 S. 3 Landesbeamtengesetz BW), dass bei Überschreiten eines Fünftels der regelmäßigen Wochenarbeitszeit die Pflichten der Haupttätigkeit gefährdet erscheinen.
Bewertung des Fragestellers 11. Oktober 2010 | 15:50

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