ladendiebstahl,ersttäter

| 23. Juli 2006 00:20 |
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Strafrecht


Beantwortet von


12:24
hallo, da ich nur noch eine frist bis zum montag, d. 24.7.habe, bitte ich meine frage nur dann zu beantworten, wenn es innerhalb dieser zeit möglich ist, also bis montag. mein konto kann erst ab montag,dem 24. (abends) belastet werden, da ich erst eine einzahlung vornehmen muss. danke für das verständnis.
meine fragen: ich bin ersttäter, der wert wird im anhörungsbogen mit 89 euro angegeben ( erscheint mir unverhältnismäßig hoch für einen benutzten parfümtester und ein wäschestück im wert von 15 euro), meine wirtschaftlichen verhältnisse sind sehr bescheiden. die im strafbefehl evtl. sich ergebene geldstrafe muss ich von einem betrag über nur 100 euro monatl. zahlen ( in raten möglich , vermute ich). bin wg. erkrankung nicht mehr erwerbsfähig und muss die evtl. geldstrafe von dem genannten taschengeld (aus dem einkommen meines ehepartners) bezahlen. keine rente, da vorher selbständig, auch keine vermögenswerte od. ersparnisse.
Fragen:
1. soll ich ausführlich über meine (und auch über die meines ehepartners) bescheidenen finanziellen verhältnisse auskunft geben (auf einem extrablatt)?
2. welche höhe des zu zahlenden betrages ist zu erwarten aus Ihrer erfahrung?
kann man den finanzrahmen ungefähr eingrenzen??? tagessätze scheinen so variabel zu sein, dass ich die ungefähre höhe der geldstrafe nicht annähernd schätzen kann und sehr beunruhigt bin.
3. kann das verfahren evtl. auch eingestellt werden? erst-täter. habe meiner reue und dass ich mich sehr schäme, ausdruck gegeben. stand unter erheblichem stress und gesundheitlichen beschwerden am tag der tat. wiederholung ausgeschlossen.
4. wird die diskretion gewahrt? möchte auf keinen fall, dass mein ehepartner erfährt, was geschehen ist.
Danke im Voraus. omega X
23. Juli 2006 | 00:54

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail: mail@ra-boukai.de

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).

Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Ich gehe davon aus, dass Sie einen Anhörungsbogen von der Polizei erhalten haben.
Grundsätzlich müssen Sie als Beschuldigte(r) in einem Ermittlungsverfahren nicht aussagen.
Ob Sie nun Angaben machen wollen hängt vom Sachverhalt ab.
Haben Sie die Ihnen vorgeworfene Tat begangen und ist dies eindeutig nachweisbar so können Sie diese natürlich einräumen. Ob dies im konkreten Fall sinnvoll ist kann ich mangels Kenntnis der Einzelheiten nicht beurteilen. Ein Geständnis ist stets strafmildernd zu berücksichtigen.
Angaben zur Person müssen Sie machen. Es bietet sich durchaus an Ihre problematischen finanziellen Verhältnisse darzulegen. Ansonsten wird für eine etwaige Geldstrafe (Strafbefehl) ein – sicherlich über Ihrem liegendes – Einkommen geschätzt, da Polizei und Justiz nicht extra Personal abstellen um Ihr Einkommen auf den Cent genau zu ermitteln.

Geldstrafen werden in Tagessätzen bemessen. Je höher das Unrecht des höher die Anzahl der Tagessätze. Ab einer Anzahl von 90 Tagessätzen gilt man als vorbestraft. In Ihrem Fall als bisher unbescholtener Ersttäter werden Sie die 90 Tagessätze eher nicht erreichen.
Die Höhe eines Tagessatzes berechnet sich in etwa Nettoeinkommen geteilt durch 30, beträgt aber mindestens einen Euro.

Ob das Verfahren wegen Geringfügigkeit oder bei Erfüllung von Auflagen eingestellt wird kann man hier nicht ernsthaft prognostizieren. Dies wäre aber durchaus denkbar.

Niemand wird Ihrem Ehepartner über die Ermittlungen und ein etwaiges Verfahren Mitteilung machen. Jedoch müssen Sie damit rechnen, dass Post von Polizei oder Justiz an Sie zugestellt wird und Ihr Ehepartner beim Leeren des Briefkastens dann stutzig wird.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


Rückfrage vom Fragesteller 23. Juli 2006 | 03:54

Herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Ja, ich habe die Anhörungsfragebögen erhalten und komplett beantwortet. Die Tat habe ich reumütig gestanden, obwohl sich das Wäschestück nicht eindeutig als entwendet beweisen lässt.
Abgesendet ist der Brief allerdings noch nicht, weil ich mich eben vorher noch beraten lassen wollte.
Vielleicht lässt sich aus vergleichbaren Fällen doch sagen, mit welchem Betrag ich konkret zu rechnen habe, wenn das Verfahren nicht eingestellt wird.
Ich verfüge wirklich nur über ein kleines Taschengeld aus dem Verdienst meines Ehepartners ( ca. 1.400 Euro ), freie Kost und Unterkunft. Die Miete beträgt 600 Euro. Unterhaltspflichtige Kinder gibt es nicht. Ich selber bin aufgrund einer chronischen Erkrankung auf Dauer nicht mehr erwerbsfähig.
Für die Nennung einer ungefähren Summe aufgrund vergleichbarer Urteile wäre ich Ihnen sehr dankbar. Ich bin mir darüber im Klaren, dass es immer nur ein Schätzwert sein kann.
Aber ich gedenke, mein Klavier zu verkaufen, was mir nicht ganz leicht fällt, damit ich die Summe für mein Vergehen so schnell wie möglich bezahlen kann. Eine konkrete, wenn auch geschätzte Summe, in welcher Höhe sie wohl vom Gericht festgelegt werden könnte, würde mir bei der Überlegung sehr helfen,wie ich mein Vergehen möglichst schnell aus der Welt schaffen könnte.
Ich danke Ihnen ! Omega X

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Juli 2006 | 12:24

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).

Wenn Sie der Meinung sind die Tat kann Ihnen nicht wirklich nachgewiesen werden so sollten Sie einen Kollegen vor Ort konsultieren der zunächst Akteneinsicht nimmt und das weitere Vorgehen mit Ihnen bespricht. Sie sind als Beschuldigte(r) nicht verpflichtet sich zur Tat zu äußern.
Bei einer Geldstrafe werden das Einkommen des Täters, bei Erwerbslosen die Teilhabe am Familieneinkommen (Naturalunterhalt mit Taschengeld), etc. als Einkommen angesetzt. Genaue Prognosen bezüglich des Strafmaßes kann Ihnen niemand geben. Hier haben sehr viele nicht aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt zu entnehmende Aspekte Einfluß.
Im Übrigen können Sie eine etwaige Geldstrafe nach Vereinbarung auch in Raten abzahlen.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -

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