20. Juni 2007
|
16:07
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3
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herzlichen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten darf.
Sofern ein Vertrag nicht zustande gekommen ist, bestehen grds. auch keine vertraglichen Ansprüche. Ist eine Schriftform vereinbart, ist diese auch einzuhalten und wenn Sie die Annahmeerklärung des Vertrges durch Ihren Vertragspartner noch nicht erhalten haben, können Sie Ihre Erklärung auf Abschluss eines Vertrages widerrufen, notfalls auch die Kündigung in eine solche Erklärung umdeuten.
Bereits geleistete Arbeiten wären aber u.U. trotzdem zu vergüten.
Im Fall eines wirksamen Vertrages wäre zunächst zu prüfen, ob die Vertragsstrafen überhaupt wirksam wären oder,ob es sich nicht um einen Vertrag mit Arbeitnehmercharakter handelt.
Sofern ein ausserordentlicher Kündigungsgrund gegeben ist, besteht grds. ebenfalls kein Anspruch auf eine Vertragsstrafe.
Um eine genauere Beurteilung leisten zu können, wäre die Einsichtnahme in den Vertrag erforderlich.
Ich hoffe, Ihnen jedoch vorab eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Rechtsanwalt Christian Joachim
Rückfrage vom Fragesteller
20. Juni 2007 | 16:54
wieviel kostet es mich ihnen den vertrag zur einsicht zu zuschicken?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21. Juni 2007 | 12:37
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne übersende ich Ihnen mein Angebot per Email.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de