kündigung der mitgliedschaft

17. April 2007 15:58 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

In einem Verein ist eine Kündigung zum Jahresende in der Satzung und die Beitragszahlung im Jahr Voraus festgelegt. Ich habe eine außerordentliche fristlose Kündigung 2006, die vom Vorsitzenden "nicht angenommen wird" schriftlich durchgeführt und soll den Beitrag für ein weiteres Jahr (2007) zahlen, der jetzt durch eine Klage eingefordert wurde. Die Kündigung erfolgte aufgrund rechtlicher Auseinandersetzungen mit dem Vorsitzenden in einem anderen Zusammenhang. Seine Hilfe, wie im Statut festgelegt, hat er dahingehend verweigert, dass er den "Interessenkonflikt nicht auflösen kann".
Ich möchte freundlicherweise bitten, mir rechtliche Argumentationen zum Wirksamwerden der außerordentlichen fristlosen Kündigung, Rechtsvorschriften und entsprechende Urteile mitzuteilen.
Vielen Dank
17. April 2007 | 17:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Um Ihnen rechtliche Argumentationen an die Hand geben zu können, sind weitere Informationen hinsichtlich der Auseinandersetzungen mit dem Vorsitzenden, auf denen die Kündigung beruht, unabdingbar.

Grundsätzlich gilt bei der fristlosen Kündigung einer Vereinsmitgleidschaft, dass eine solche nur aus "wichtigem Grund" erfolgen kann. Eine explizite Regelung für das Vereinsrecht sieht das Gesetz hierbei nicht vor. Es können diesbzgl. jedoch die gleichen Grundsätze fruchtbar gemacht werden, die bei der sofortigen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen gelten.

§ 314 BGB sagt insofern:
"Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann."

Für das Vereinsrecht wird dies u.a. wie folgt präzisiert:

"Neben der ordentlichen Kündigung steht einem Mitglied auch das Recht zu, seine Mitgliedschaft in einem Verein ohne Beachtung bestehender Kündigungsfristen zu beenden. Dies gilt allerdings nur, wenn hierfür ein besonders wichtiger Grund besteht. Der ist gegeben, wenn es dem Mitglied im Einzelfall nicht zuzumuten ist, die satzungsgemäße Kündigungsfrist abzuwarten. Dabei müssen die Belange des Vereins gegen die Interessen des kündigenden Mitglieds abgewogen werden.
Die sofortige Kündigung ist ein Ausnahmefall. Grundsätzlich ist es dem Mitglied zumutbar, für die Zeit bis zum Wirksamwerden der Kündigung Beiträge zu erbringen (Geckle, Der Verein, Gruppe 6.3.1 Seite 8 Ziffer 17)."

Das LG Itzehoe hat insoweit entschieden:

"Im Vereinsrecht kommt eine fristlose Kündigung der Mitgliedschaft vor Ablauf der satzungsgemäßen Kündigungsfrist nur dann in Betracht, wenn für das Vereinsmitglied bei Verbleib im Verein eine unerträgliche Belastung entstehen würde, die dem Mitglied nicht zugemutet werden darf." (LG Itzehoe, Urt. v. 15.06.1989 – 4 S 46/89 = NJW-RR 1989, 1531).

Sie sehen - es kommt immer auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Ich darf Sie daher darum bitten, die Vorfälle, anlässlich derer Sie die Kündigung ausgesprochen haben, im Rahmen der Nachfragefunktion zu präzisieren. Je weniger die rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Vorsitzenden in einem Zusammenhang mit dem sonstigen Vereinsleben stehen, desto geringe sind Ihre Chancen einzustufen, eine fristlose Kündigung erfolgreich durchzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt


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