Sehr geehrter Ratsuchender,
gern nehme ich zu Ihre Fragen wie folgt Stellung:
1. Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen A und der Bank. Dieser unterliegt (jedenfalls solange durch die Bank nicht fällig gestellt) nicht der Verjährung und ist in der regel auch nicht kündbar oder anfechtbar. Die Ehegattenbürgschaft kann jedoch u. U. sittenwidrig sein, wobei es jedoch nicht auf ein Fehlverhalten des B ankommt, sondern ein solches seitens der Bank als Vertragspartner. Daran wird es in Ihrem Fall fehlen.
2. Die Einräumung einer Bürgschaft durch A könnte eine ehebezogene Zuwendung darstellen. Sollte A von der Bank in Anspruch genommen werden, könnte A ggf. unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, hier der Ehe, bei B Regress nehmen.
Sollten A und B jedoch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zunächst ein Ausgleich durch Durchführung des Zugewinnausgleiches im Zusammenhang mit der Ehescheidung von A und B zu suchen und nur dann, wenn das entsprechende Ergebnis völlig unangemessen für A ist, nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu verfahren.
Der Anspruch auf Rückgewähr einer ehebezogenen Zuwendung entsteht mit dem Scheitern der Ehe und verjährt spätestens 3 Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung.
3. Eine starke Veranlagung zur Transsexualität kann den Tatbestand der arglistigen Täuschung gemäß § 1314 BGB erfüllen und zur Aufhebung der Ehe berechtigen.
Die Dauer des Aufhebungsverfahrens ist von vielen verschiedenen Faktoren abhängig und nicht pauschal vorherzusagen.
4. Hinsichtlich der Kosten ergeben sich zwischen Eheaufhebungsverfahren und Ehescheidungsverfahren zunächst kaum Unterschiede, insbesondere bei kurzer Ehezeit. Da bei längerer Ehe jedoch auch die Durchführung des Versorgungsausgleiches im Raum steht, kann das Aufhebungsverfahren günstiger sein.
Das Aufhebungsverfahren bleibt jedoch mit der rechtlichen Unsicherheit behaftet, den Aufhebungsanspruch, die Täuschung durch den Ehepartner, nachweisen zu müssen. Sollte dieses scheitern, wird es für den Antragsteller teuer und es wäre zusätzlich das Ehescheidungsverfahren zu finanzieren.
Andererseits fallen bei erfolgreicher Aufhebung die Folgen der Ehe von Anfang an weg, also auch Ausgleichs- und Unterhaltspflichten. Das ist ein nicht zu unterschätzender Vorteil, siehe auch weiter unten im Text.
5. Der Hauseigentümer A kann von B verlangen, das Haus, die Ehewohnung zu verlassen, soweit B keinen besonderen Grund vorbringen kann, dass ihm der Auszug unzumutbar ist. Es ist eine angemessene Frist zu einzuräumen. Was hierzu angemessen ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. 3 Monate sollten jedoch reichen.
6. Selbstverständlich ist B darauf zu verweisen, bei finanziellen Engpässen staatliche Hilfen zu beantragen. Sollten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein, kommen hier auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Betracht.
Sollten jedoch Unterhaltsansprüche des B gegen A gegeben sein, insbesondere wenn die Ehe nicht aufgehoben werden konnte, wird vorrangig A für B aufkommen müssen.
Sollte ich Fragen übersehen haben, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
gern nehme ich zu Ihre Fragen wie folgt Stellung:
1. Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen A und der Bank. Dieser unterliegt (jedenfalls solange durch die Bank nicht fällig gestellt) nicht der Verjährung und ist in der regel auch nicht kündbar oder anfechtbar. Die Ehegattenbürgschaft kann jedoch u. U. sittenwidrig sein, wobei es jedoch nicht auf ein Fehlverhalten des B ankommt, sondern ein solches seitens der Bank als Vertragspartner. Daran wird es in Ihrem Fall fehlen.
2. Die Einräumung einer Bürgschaft durch A könnte eine ehebezogene Zuwendung darstellen. Sollte A von der Bank in Anspruch genommen werden, könnte A ggf. unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, hier der Ehe, bei B Regress nehmen.
Sollten A und B jedoch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zunächst ein Ausgleich durch Durchführung des Zugewinnausgleiches im Zusammenhang mit der Ehescheidung von A und B zu suchen und nur dann, wenn das entsprechende Ergebnis völlig unangemessen für A ist, nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu verfahren.
Der Anspruch auf Rückgewähr einer ehebezogenen Zuwendung entsteht mit dem Scheitern der Ehe und verjährt spätestens 3 Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung.
3. Eine starke Veranlagung zur Transsexualität kann den Tatbestand der arglistigen Täuschung gemäß § 1314 BGB erfüllen und zur Aufhebung der Ehe berechtigen.
Die Dauer des Aufhebungsverfahrens ist von vielen verschiedenen Faktoren abhängig und nicht pauschal vorherzusagen.
4. Hinsichtlich der Kosten ergeben sich zwischen Eheaufhebungsverfahren und Ehescheidungsverfahren zunächst kaum Unterschiede, insbesondere bei kurzer Ehezeit. Da bei längerer Ehe jedoch auch die Durchführung des Versorgungsausgleiches im Raum steht, kann das Aufhebungsverfahren günstiger sein.
Das Aufhebungsverfahren bleibt jedoch mit der rechtlichen Unsicherheit behaftet, den Aufhebungsanspruch, die Täuschung durch den Ehepartner, nachweisen zu müssen. Sollte dieses scheitern, wird es für den Antragsteller teuer und es wäre zusätzlich das Ehescheidungsverfahren zu finanzieren.
Andererseits fallen bei erfolgreicher Aufhebung die Folgen der Ehe von Anfang an weg, also auch Ausgleichs- und Unterhaltspflichten. Das ist ein nicht zu unterschätzender Vorteil, siehe auch weiter unten im Text.
5. Der Hauseigentümer A kann von B verlangen, das Haus, die Ehewohnung zu verlassen, soweit B keinen besonderen Grund vorbringen kann, dass ihm der Auszug unzumutbar ist. Es ist eine angemessene Frist zu einzuräumen. Was hierzu angemessen ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. 3 Monate sollten jedoch reichen.
6. Selbstverständlich ist B darauf zu verweisen, bei finanziellen Engpässen staatliche Hilfen zu beantragen. Sollten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein, kommen hier auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Betracht.
Sollten jedoch Unterhaltsansprüche des B gegen A gegeben sein, insbesondere wenn die Ehe nicht aufgehoben werden konnte, wird vorrangig A für B aufkommen müssen.
Sollte ich Fragen übersehen haben, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt