11. April 2011
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19:47
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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60431 Frankfurt
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
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Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Haben mehrere Personen an einem Grundstück Miteigentum zu bestimmten Bruchteilen, also nur nach ideellen Anteilen, können die Bruchteile individuell festgelegt werden, z.B. der Eigentümer A zu 70 % und der Eigentümer B zu 30 %. Erfolgt keine Vereinbarung, dann gilt das Miteigentum zu gleichen Teilen, so dass bei 4 Miteigentümern jeder ein Miteigentum von 25 % besitzt. Sind nur zwei Miteigentümer vorhanden, dann bedeutet die Festlegung „Miteigentum zu gleichen Teilen", dass die Miteigentümer jeweils hälftiges Miteigentum an dem Grundstück haben. Der Erwerb einer Immobilie von Ehegatten in Miteigentum zu gleichen Teilen ist folglich mit dem Erwerb von Miteigentum zu je ½ gleichzusetzen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin