13. Dezember 2006
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00:26
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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1.)
Sie haben als Privatverkäufer die Gewährleistungsrechte offensichtlich ausgeschlossen. Der Käufer hat daher keine Möglichkeit Rücknahmerechte, gemeint ist wohl ein Rücktritt vom Kaufvertrag, durchzusetzen. Aber selbst wenn die Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen worden wären, müßte für eine Rückabwicklung ein Mangel der Kaufsache vorliegen. Dies ist nach Ihrer Beschreibung nicht der Fall, da Sie damals keine ´Fälschung´ verkauft haben.
2.)
Der Käufer könnte vom Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung zurücktreten, wenn Sie ihm damals eine ´Fälschung´ verkauft hätten. Da Sie ihm aber Originalware verkauft haben haben Sie auch diesbezüglich nichts zu befürchten.
3.)
Sollte der Käufer versuchen die Rückabwicklung des Kaufvertrages nach 1.) oder 2.) gerichtlich durchzusetzen, müßte er beweisen das die von Ihnen verkaufte Jeans eine Fälschung war. Es genügt dabei nicht das der Käufer jetzt eine Jeans besitzt, die eine Fälschung ist und möglicherweise Ihrer verkauften ähnlich sieht.
4.)
Der Käufer kann Sie wegen Betruges anzeigen.
So wie jeder jeden anzeigen kann.
Aber auch hier müßte Ihnen dann bewiesen werden, daß Sie eine gefälschte Jeans verkauft haben. Dies wird schwerlich gelingen, da Sie dies gerade nicht getan haben.
5.)
Zum Kaufbeleg:
Niemand ist verpflichtet Kaufbelege monatelang aufzuheben. In manchen Fällen erleichtert es sogar den Nachweis.
Jedoch könnten Sie selbst allein mit dem Kaufbeleg nicht nachweisen, das Sie dem Käufer Originalware verkauft haben.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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