'höchstpersönlicher Erbanspruch'

28. Juli 2019 21:26 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Meinem Halbbruder wurde vor Jahrzehnten als Mitglied einer Dreier-Erbengemeinschaft im Rahmen eines sog. notariell beurkundeten Auseinandersetzungsvertrags als 'Übernehmer' per Grundbucheintrag das alleinige Nutzungs- und Verfügungsrecht über eine von ihm seit der Kindheit bewohnten Immobilie übertragen, und zwar mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.
Allerdings mit der einschränkenden Maßgabe: sollten er oder seine Erben das Objekt veräußern, so wären sie verpflichtet je 1/3 des Verkaufserlöses als "höchstpersönlicher" Anspruch' an die verbliebenen Mitglieder der Erbengemeinschaft auszuzahlen. M.a.W.: "Diese Ansprüche gehen im Falle ihres Todes jeweils nicht auf deren Erben über."

Die Immobilie war alleiniger Wohnsitz meines Halbbruders. Inzwischen hatte sich jedoch sein physischer und psychischer Gesundheitszustand so weit verschlechtert, dass die beiden persönlich Anspruchsberechtigten, mit denen nur er im Cousin-/Cousinenverhältnis stand, ohne Rücksprache mit dessen Kindern, sowohl einen offiziellen Betreuer für ihn bestellten als auch die Einweisung in ein Pflegeheim veranlassten, wo er kürzlich verstarb.

Er hinterlässt zwei volljährige Kinder als Erben, die jedoch seit langem im Ausland leben und zu-letzt nur noch telefonischen Kontakt mit dem Verstorbenen hatten.

Zur Deckung der mit der Bestellung des Betreuers und dem Heimaufenthalt sowie Sonstigem ver-bundenen Kosten, hat der Betreuer ausschließlich mit Zustimmung der o.g. höchstpersönlich Anpruchsberechtigten die Immobilie mittlerweile verkauft, wobei sich nun herausstellt, dass die noch abzurechnenden Kosten mehr als 1/3 des Veräußerungserlös ausmachen.

Da die verbliebenen Teilnehmer der Erbengemeinschaft monetär als wenig konzessionsbereit sind, lautet meine Frage: "Können diese auf dem jeweiligen ungeschmälerten Drittel der Verkaufssumme bestehen, was verständlicherweise die Kinder des Verstorbenen zur Ausschlagung der Erbschaft veranlassen müsste, oder hätte möglicherweise eine Klage auf Teilung bzw. Drittelung des Netto-Verkaufserlöses, d.h. nach vorherigem Abzug aller Kosten, auf die verbliebenen Erbberechtigten Aussicht auf Erfolg?

Für eine baldige Rückäußerung wäre ich Ihnen sehr verbunden.
29. Juli 2019 | 09:04

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Auseinandersetzungsvertrag zwischen Ihrem Halbbruder und den Cousins bildet die alleinige Rechtsgrundlage für die Auszahlungsansprüche von je 1/3 des Veräußerungserlöses.

Daher sind Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, sondern Ihren Grund in der späteren Lebensführung Ihres Halbbruders haben, nicht vorab in Abzug zu bringen. Allein Kosten, die auf der Veräußerung selbst beruhen ( etwa anteiligen Notarkosten, Löschungskosten für Grundbuchlasten o.ä. ) wären abziehbar.

Für den Abzug weiteren Kosten - Betreuungskosten, Pflegekosten etc. - besteht aber keine Rechtsgrundlage, sofern nicht im Auseinandersetzungsvertrag weitere Regelungen dazu getroffen worden sind.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

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