15. Oktober 2011
|
21:57
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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nach § 3 Gnadenordnung Berlin sind Gnadengesuche bei der Vollstreckungsbehörde oder bei der Senatsverwaltung für Justiz einzureichen. Also, Sie können den Antrag entweder bei der Staatsanwaltschaft stellen oder bei der Senatsverwaltung für Justiz.
Ein Antrag auf gandenweisen Strafaufschub ist in Ihrem Fall möglich, da Ihnen bereits gem. § 456 StPO ein Strafaufschub von vier Monaten gewährt wurde, der nicht verlängert werden kann. Der Gnadenerweis kann nur dann gewährt werden, wenn er notwendig ist, um schwere, nicht zumutbare und außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile ( persönlicher, familiärer, wirtschaftlicher Art) und sonstige Härten zu vermeiden und wenn andererseits nicht sofortige Gründe für die sofortige Vollstreckung sprechen. Es findet demnach eine Abwägung statt.
Da es Ihnen lediglich nur noch um zwei Monate Strafaufschub geht, damit Sie Ihre Ausbildung abschließen können und die Nachteile einer nicht abgeschlossenen Ausbildung gerade im Hinblick auf die angestrebte Resozialisierung, die auch das Vollzugsziel ist, zudem unter dem Gesichtspunkt Ihrer Schwerbehinderung, ziemlich schwerwiegend ist und die Ausbildung postiv verläuft, sollte ein Gnadengesuch hinsichtlich eines weiteren Strafaufschubs von zwei Monaten eigentlich Aussichten auf Erfolg haben.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
15. Oktober 2011 | 22:07
hab es an staatsanwaltschaft mit dem aktenzeichen gefaxt und per brief gechickt.soll ich den bescheid schwerbeschädigung noch mal zur staatsanwaltschaft faxen? gnadenantrag und aussetzung der massnahmen bis zur entscheidung des antrages da mein alter anwalt über 1500,€für den antrag dafür wollte hab ich es alleine geschrieben. kann man den anwalt denn noch wechseln?ich hab ihn selber gezahlt weil mir freiheit wichtiger ist und war als geld aber seine forderungen wurden immer hoeher und ausverschämter.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15. Oktober 2011 | 23:10
Sehr geehrter Ratsuchender,
den Bescheid bezüglich der Schwerbehinderung sollten Sie auf jeden Fall an die Staatsanwaltschaft faxen. Den Anwalt können Sie selbstverständlich jederzeit wechseln.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt