Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
soweit ersichtlich, existiert noch kein Vollstreckungshilfeabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz. (Die 25 EU-Staaten planen das gegenseitig und flächendeckend bis März 2007).
In der Schweiz verhängte Bußgeldbescheide können innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfrist auf Schweizer Gebiet vollstreckt werden, jedoch nicht hier.
Die Vollstreckungsverjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hensdiek
Rechtsanwalt
Volker Hensdiek
Rechtsanwalt, Mediator, Deeskalationstrainer
Goldstraße 10
33602 Bielefeld
Tel. 0521/404 25 25
Fax 0521/404 25 01
soweit ersichtlich, existiert noch kein Vollstreckungshilfeabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz. (Die 25 EU-Staaten planen das gegenseitig und flächendeckend bis März 2007).
In der Schweiz verhängte Bußgeldbescheide können innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfrist auf Schweizer Gebiet vollstreckt werden, jedoch nicht hier.
Die Vollstreckungsverjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hensdiek
Rechtsanwalt
Volker Hensdiek
Rechtsanwalt, Mediator, Deeskalationstrainer
Goldstraße 10
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Rückfrage vom Fragesteller
20. Oktober 2006 | 14:45
hallo vielen dank für die information.meine nachfrage:wenn innerhalb der nächsten 3 jahre das vollstreckungsabkommen mit der schweiz zustande kommt,kann dann noch mein jetziger bußgeldbescheit vollstreckt werden?? mfg
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20. Oktober 2006 | 17:46
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
sollte so ein Abkommen irgendwann in der Welt sein, können noch nicht verjährte Bescheide dann auch hier vollstreckt werden. Ein Rückwirkungsverbot - wie es das zum Beispiel bei einer neu geschaffenen Strafbarkeit gäbe, von der man vorher noch nichts wissen konnte - gibt es dabei nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Hensdiek
Rechtsanwalt
Volker Hensdiek
Rechtsanwalt, Mediator, Deeskalationstrainer
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