gefälschte Fahrkarte

3. Juli 2009 13:17 |
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Strafrecht


Hallo,

Anfang des Jahres bin ich mit einer gefälschten Fahrkarte in einem DB Zug erwischt worden. Ich habe den Stempel wegradiert und neugestempelt. Natürlich wurde das erkannt. Dass das dumm war von mir steht außer Frage. Ich dachte, dass es mit den 40 Euro getan war, aber nun habe ich einen Brief von der Bundespolizei bekommen: "Nach Angaben der Zugbegleiterin benutzten Sie die DB mit einem verfälschten Einzelticket." Delikt: Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB
Die Zugbegleiterin hat das Ticket eingezogen.
Ich soll bis zum 15.7 den Anhörbogen zurücksenden.
Was erwartet mich? Soll ich besser alles ausfüllen? Auch die freiwilligen Angaben? Hab jetzt schon angekreuzt, dass ich es zugebe und mich auch schriftlich äußern will. Hab mir bis jetzt nichts zu schulden kommen lassen. Wird es aussreichen, wenn ich sage, dass ich nach § 153a Abs. 1 S. 1 die Wiedergutmachung der Tat mit den 40 Euro bereits geleistet habe? Was kann man noch schreiben? Wie kann ich mich da rechtfertigen? Oder folgen weitere Schritte, weil es ein gefälschtes Ticket war? Bekomme ich dadurch einen Eintrag im Führungszeugnis?
Ich bin Studentin und will ungern ein erneutes Bußgeld zahlen oder sonstige Dinge. Unter Jugendstrafrecht falle ich mit 23 auch nicht mehr...

Vielen Dank schon mal für Ihre Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann.

Grds. ist einem Beschuldigten nie anzuraten, sich ohne vorherige Einsicht in die Ermittlungsakte zum Tatvorwurf zu äußern. Hierbei sind, für den Beschuldigten ungünstige Einlassung nicht mehr zu beseitigen. Die Akteneinsicht wird gemäß §147 StPO nur dem Strafverteidiger gewährt. Insoweit müssen Sie sich als eines Anwalts bedienen. Hierbei würden jedoch nicht unerhebliche Kosten entstehen.

Fraglich ist, ob der vorliegende Sachverhalt ein solches noch rechtfertigt.
Soweit Sie schildern, den Stempel einer Fahrkarte wegradiert und die Karte neu abgestempelt zu haben, so steht hierbei nicht nur der Tatvorwurf des Betruges sondern auch der, der Urkundenfälschung, §267 StGB, im Raum, wenn auch tateinheitlich.
Insoweit gilt ein Strafrahmen von Freitheisstrafe bis zu 5 Jahren oder aber Geldstrafe. Soweit Sie schildern, nicht vorbestraft zu sein, so kann prognostiziert werden, dass Sie maximal zu einer Geldstrafe verurteilt werden würden. Die Anzahl der Tagessäze richtet sich nach den Umständen der Tat, der Täterpersönlichkeit sowie Ihrer Vorstrafen. Da keine vorhanden sind, besteht die Möglichkeit, dass ein Tagessatz von 90 nicht erreicht werden wird, so dass sie hierbei auch nicht als vorbestraft geltend würden. Dies ist allerdings nur eine vorläufige Würdigung, da die Einzelheiten unbekannt sind. Die Höhe der Tagessätze richtet sich nach Ihrem Einkommen.

Insoweit besteht auch die Möglichkeit das Verfahren gemäß §§153 StPO zur Einstellung zu bringen. Dies kann zum jetzigen Zeitpunkt noch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens liegt dies im Ermessen des Gerichts.
Ein solcher Antrag sollte also gestellt werden. Insoweit sollte man sich jedoch geständig und reuig zeigen. Man kann auch darauf verweisen, dass bereits 40,- EUR gezahlt wurden. Dies stellt jedoch keine Wiedergutmachung dar, da dies eine Vertragsstrafe der DB ist.
Insoweit spricht auch zu Ihren Gunsten, dass Sie keine Voreintragungen haben und der Schaden wohl relativ gering ist. Allerdings muss man Ihnen entgegenhalten, dass Ihr Vorgehen von einer erhöhten kriminellen Energie zeugt, soweit Sie nicht nur ohne Ticket gefahren sind, sondern ein solches sogar gefälscht haben.
Die Einstellung ist aber eine Ermessensfrage. Die Erfahrung zeigt aber, dass Einstellungsverlangen der Beschuldigten häufig keine Berücksichtigung finden. Für solch einem Fall müssten Sie mit einer Geldstrafe rechnen.

Sie sollten sich daher überlegen, inwieweit Sie einen Anwalt beauftragen, auch mit Blick auf die notwendige Akteneinsicht. Für diesen Fall sollten Sie vor Fristablauf den Anwalt beauftragen. dieser würde sodann Akteneinsicht nehmen und für Sie die Stellungnahme abgeben und entsprechende Anträge stellen.

Sollten Sie sich gegen die Bevollmächtigung entscheiden, sollten Sie den Anhörungsbogen ausfüllen und innerhalb der Frist zurücksenden, da Sie mit einem Geständnis Pluspunkte sammeln können.

Abschließend weise ich Sie daraufhin, dass die Kosten eines Bevollmächtigten durch Sie selbst zu tragen sind. Ein Fall der Pflichtverteidigung liegt nicht vor. Eine Rechtsschutzversicherung ist aufgrund der Vorsatztat nicht einstandspflichtig. Beratungshilfe würde nur die Beratung selbst abdecken.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein und verbleibe
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