Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage des Einsatzes und der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bitte wundern Sie sich nicht, wenn ich Ihre Fragen anders sortiere, aber so können die Antworten aufeinander aufbauen.
Zu Frage 2): Es ist immer dringendst anzuraten, sich von einem Anwalt, der Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen kann, beraten zu lassen, bevor auch nur irgendeine Äußerung gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft etc. erfolgt. Dies hat den unschätzbaren Vorteil, dass Sie darüber informiert sind, welche Informationen die Ermittlungsbehörden bereits gesammelt haben und ob Ihnen der gemachte Vorwurf überhaupt nachgewiesen werden kann. Aus diesem Grund kann ich Ihnen nur raten, gegenüber der Polizei keine Aussage zu machen und sich anwaltlich vertreten zu lassen.
Zu Frage 1): Ein Geständnis wirkt sich natürlich in der Vielzahl der Fälle strafmildernd aus, es sollte jedoch wohl überlegt sein. Insofern kann ich auf die Frage 2 verweisen, nachdem keine Einlassung ohne Aktenkenntnis erfolgen sollte. Für ein Geständnis ist genügend Zeit.
Die Fragen 3 bis 5 können im Block beantwortet werden: Sowohl der Betrug als auch die Urkundenfälschung werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Dies sind jedoch hier die absoluten Maximalstrafen, die für Ihren Fall keine Rolle spielen dürften. Bei einem vergleichsweise geringen Schaden und ohne Voreintragungen wird es schlimmstenfalls zu einer Geldstrafe kommen, eine Gefängnisstrafe ist ausgeschlossen.
Unter diesen Voraussetzungen stehen bei aller gebotenen Vorsicht auch die Chancen auf eine Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld gut. Diese kann entweder gemäß § 153 StPO
ohne Geldauflage oder gemäß § 153a StPO
gegen eine Geldauflage erfolgen. Als Geldauflage dürfte hier ein Betrag zwischen 200 und 500 € in Betracht kommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die einmalige kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Gerne stehe ich Ihnen auch für eine weitere Vertretung in der Sache zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Nowack
Diese Antwort ist vom 08.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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