Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1) Eine Körperverletzung wird unter Geltung des deutschen Strafrechts gemäß § 223 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Sollte man das Glas als gefährliches Werkzeug einstufen, käme auch eine Bestrafung wegen gefährlicher Körperverletzung in Betracht. In diesem Fall wäre auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, in minder schweren Fallen auf eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren zu erkennen.
Welcher Strafrahmen in Ihrem Fall in Betracht kommt, kann an Hand Ihrer Schilderungen leider nicht beurteilt werden.
2.) Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ohne Kenntnis der Gesamtumstände des von Ihnen geschilderten Einzelfalles eine konkrete Beratung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens nicht erfolgen kann. Sofern Sie gegenüber dem Geschädigten ernsthafte Reue zeigen und versuchen die Folgen der Straftat zu beseitigen, wäre dies strafmildernd zu berücksichtigen.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1) Eine Körperverletzung wird unter Geltung des deutschen Strafrechts gemäß § 223 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Sollte man das Glas als gefährliches Werkzeug einstufen, käme auch eine Bestrafung wegen gefährlicher Körperverletzung in Betracht. In diesem Fall wäre auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, in minder schweren Fallen auf eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren zu erkennen.
Welcher Strafrahmen in Ihrem Fall in Betracht kommt, kann an Hand Ihrer Schilderungen leider nicht beurteilt werden.
2.) Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ohne Kenntnis der Gesamtumstände des von Ihnen geschilderten Einzelfalles eine konkrete Beratung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens nicht erfolgen kann. Sofern Sie gegenüber dem Geschädigten ernsthafte Reue zeigen und versuchen die Folgen der Straftat zu beseitigen, wäre dies strafmildernd zu berücksichtigen.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin