Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu klären wäre zuerst, ob in es für Ihre Beschäftigung oder in Ihrem Arbeitsvertrag eine verbindliche Stellenbeschreibung, die auch die Mitarbeiter-Verantwortung einschließt, existiert. Wurde Ihnen durch eine verbindliche Stellenbeschreibung und/oder einen Arbeitsvertrag eine entsprechende Stelle zugeordnet, kann davon nicht einseitig vom Arbeitgeber abgewichen werden. Vielmehr haben Sie dann einen vertraglichen Anspruch, dass Ihnen ein dem Arbeitsvertrag und/oder der Stellenbeschreibung entsprechende Arbeitsplatz zugeteilt wird.
Zu beachten ist aber auch, dass der Arbeitgeber ein sogen. Weisungs- /Direktionsrecht hat. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist natürlich nicht grenzenlos. Grundsätzlich gilt die Faustregel, dass durch das Direktionsrecht nicht in den kündigungsrechtlich geschützten Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen werden darf.
Wenn Ihnen vom Arbeitgeber eine neue Stelle ohne Mitarbeiter-Verantwortung angeboten wird, obwohl Sie zuvor eine Stelle mit dem Merkmal und der Verantwortung der Mitarbeiter-Verantwortung innehatten, stellt dies eine Degradierung dar und greift daher grds. in den besonders geschützten Kernbereich Ihres Arbeitsverhältnisses ein.
Das bedeutet für Sie, dass Ihnen - wenn der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ordnungsgemäß ausüben will - zwar eine andere Stelle anbieten darf, diese andere Stelle aber Ihren bisherigen Qualifikationen entsprechen und keine Degradierung darstellen darf.
Das LAG Köln hat mit seinem Urteil vom 11.12.2009 - 10 Sa 328/09 - hat dementsprechend entschieden, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht den Entzug der Personalverantwortung umfasst. Aus diesem Urteil möchte ich für Sie den folgenden Leitsatz zitieren:
"1. Die für die Ausübung des Direktionsrechts nach § 106 GewO zu prüfende Gleichwertigkeit der zugewiesenen Aufgaben bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild, wobei hierfür Kriterien u. a die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter oder der Umfang der Entscheidungsbefugnisse über den Einsatz von Sachmitteln oder einer Personalkapazität sind. (Rn.32)"
Das vollständige Urteil können Sie kostenfrei unter folgendem Link nachlesen: https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Urteile_Aenderungskuendigung_Kuendigung_LAG_Koeln_10Sa328-09.html
Für Sie bedeutet das zusammengefasst, dass Ihnen der Arbeitgeber eine gleichwertige Stelle mit Mitarbeiter-Verantwortung anbieten muss.
Ich hoffe, Ihre Frage damit verständlich beantwortet zu haben. Bei Verständnisfragen nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion auf diesem Portal.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu klären wäre zuerst, ob in es für Ihre Beschäftigung oder in Ihrem Arbeitsvertrag eine verbindliche Stellenbeschreibung, die auch die Mitarbeiter-Verantwortung einschließt, existiert. Wurde Ihnen durch eine verbindliche Stellenbeschreibung und/oder einen Arbeitsvertrag eine entsprechende Stelle zugeordnet, kann davon nicht einseitig vom Arbeitgeber abgewichen werden. Vielmehr haben Sie dann einen vertraglichen Anspruch, dass Ihnen ein dem Arbeitsvertrag und/oder der Stellenbeschreibung entsprechende Arbeitsplatz zugeteilt wird.
Zu beachten ist aber auch, dass der Arbeitgeber ein sogen. Weisungs- /Direktionsrecht hat. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist natürlich nicht grenzenlos. Grundsätzlich gilt die Faustregel, dass durch das Direktionsrecht nicht in den kündigungsrechtlich geschützten Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen werden darf.
Wenn Ihnen vom Arbeitgeber eine neue Stelle ohne Mitarbeiter-Verantwortung angeboten wird, obwohl Sie zuvor eine Stelle mit dem Merkmal und der Verantwortung der Mitarbeiter-Verantwortung innehatten, stellt dies eine Degradierung dar und greift daher grds. in den besonders geschützten Kernbereich Ihres Arbeitsverhältnisses ein.
Das bedeutet für Sie, dass Ihnen - wenn der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ordnungsgemäß ausüben will - zwar eine andere Stelle anbieten darf, diese andere Stelle aber Ihren bisherigen Qualifikationen entsprechen und keine Degradierung darstellen darf.
Das LAG Köln hat mit seinem Urteil vom 11.12.2009 - 10 Sa 328/09 - hat dementsprechend entschieden, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht den Entzug der Personalverantwortung umfasst. Aus diesem Urteil möchte ich für Sie den folgenden Leitsatz zitieren:
"1. Die für die Ausübung des Direktionsrechts nach § 106 GewO zu prüfende Gleichwertigkeit der zugewiesenen Aufgaben bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild, wobei hierfür Kriterien u. a die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter oder der Umfang der Entscheidungsbefugnisse über den Einsatz von Sachmitteln oder einer Personalkapazität sind. (Rn.32)"
Das vollständige Urteil können Sie kostenfrei unter folgendem Link nachlesen: https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Urteile_Aenderungskuendigung_Kuendigung_LAG_Koeln_10Sa328-09.html
Für Sie bedeutet das zusammengefasst, dass Ihnen der Arbeitgeber eine gleichwertige Stelle mit Mitarbeiter-Verantwortung anbieten muss.
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Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin