1.
Ihr Lebensgefährte sollte nach dem Ablauf der von seiner Rechtsanwältin gesetzten Frist, wenn bis dahin nicht gezahlt wurde, seine Ansprüche so bald wie möglich gerichtlich geltend machen, hierzu kann er das rückständige Gehalt (§§ 611 Abs. 1, 614 BGB) und auch eine Abgeltung für kündigungsbedingt nicht genommenen Urlaub (§ 7 Abs. 4 BurlG) vor dem Arbeitsgericht einklagen.
Denn es ist nach Ihrer Sachverhaltsschilderung zu befürchten, dass der Arbeitgeber über kurz oder lang zahlungsunfähig wird, und um dieser Entwicklung zuvorzukommen, benötigt Ihr Lebensgefährte so schnell wie möglich einen vollstreckbaren Titel. Eine andere Variante besteht darin, zunächst einen gerichtlichen Mahnbescheid zu erwirken (§§ 688 ff ZPO). Wenn der Arbeitgeber und Schuldner Widerspruch erhebt, kommt es auf weiteren Antrag hin zu einem streitigen Gerichtsverfahren, wird jedoch nicht widersprochen, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen, hiergegen kann der Schuldner wiederum Einspruch einlegen, um ein streitiges Verfahren herbeizuführen. Der Vorteil dieser Variante besteht darin, dass Ihr Lebensgefährte seine Ansprüche zunächst nicht näher begründen müssen und dass er schneller an einen vollstreckbaren Titel herankommen kann.
Im Falle eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist zu beachten, dass die Anwaltskosten der obsiegenden Partei in der I. Instanz nicht von der Gegenpartei zu tragen sind, siehe § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG.
2.
Mit dem Wirksamwerden der außerordentlichen Kündigung ist Ihr Lebensgefährte nicht mehr verpflichtet, die angefangenen Arbeiten zu Ende zu bringen.
Wenn er allerdings den Auftrag anstelle seines Arbeitgebers doch noch weiter durchführen will, ist es am Sichersten, wenn die Kundin zuerst ihren Auftrag gegenüber dem Arbeitgeber nach erfolglosem Ablauf einer letzten schriftlich gesetzten kurzen Frist zur Weiterbearbeitung zurückzieht, also den Rücktritt vom Vertrag erklärt und dann Ihren Lebensgefährten im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit weiter beauftragt.
Dabei ist zu beachten, dass die Kundin dennoch für bereits geleistete Arbeiten an den ursprünglichen Auftraggeber bezahlen muss, soweit dies nicht durch die Vorauszahlung abgedeckt ist. Außerdem besteht noch das Problem, dass Ihr Lebensgefährte an die Fensterläden herankommen muss, die ihm nicht gehören. Da Sie die Räume, in denen sich die Fensterläden befinden, an den Arbeitgeber Ihres Lebensgefährten vermietet haben, darf auch nur dieser die Räume betreten.
Ihr Lebensgefährte kann allerdings einen Herausgabeanspruch hinsichtlich der Fensterläden im Namen der Kundin geltend machen, wenn er den Auftrag der Kundin übernommen hat. Eine Abtretung ist dann nicht erforderlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsfragen hinreichend und verständlich beantworten. Bei Unklarheiten können Sie gerne von der Möglichkeit Gebrauch machen, Rückfragen zu stellen.
Die oben genannten Vorschriften finden Sie unter den nachfolgend benannten Links:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html
http://bundesrecht.juris.de/burlg/index.html
http://bundesrecht.juris.de/zpo/index.html
http://bundesrecht.juris.de/arbgg/index.html
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Geyer,
herzlichen Dank für Ihre rasche und wertvolle Antwort. Hab noch eine Verständnisfrage bezüglich des ausstehenden Kundenauftrags.
Die Kundin stellt dem AG eine kurze Frist zur Fertigstellung des Auftrages, also z.B. bis Ende kommender Woche und erklärt in diesem Schreiben gleichzeitig bei nicht Einhaltung sofort den Rücktritt mit gleichzeitiger Forderung auf Herausgabe der Fensterläden durch Abholung gegen Verrechnung der Akontozahlung, sprich .. ich als Vermieter der Garage kann die Läden in ihrem Auftrag herausnehmen. Daraufhin erhält mein Freund einen neuen Auftrag von ihr zur Fertigstellung. Kann die Kundin dies problemlos in einem Schreiben zusammenfassen, um den Vorgang zu verkürzen ? Nochmals herzlichen Dank für Ihre kompetente und hilfreiche Beantwortung.
Mit freundlichen grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
es ist durchaus möglich, die geplante Vorgehensweise in einem einzigen Schreiben zusammenzufassen, ähnlich wie Sie es hier beschreiben. Nur in einem Punkt müssen Sie aufpassen, denn Sie dürfen als Vermieterin (im Auftrag der Kundin) die Fensterläden nur dann aus der Garage herausnehmen, wenn der Mieter Ihnen dies ausdrücklich gestattet. Der Herausgabeanspruch ist eben nur auf Herausgabe gerichtet, nicht auf Wegnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt