28. Februar 2025
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17:58
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn es sich um Ihre erste fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug gehandelt hat und Sie die ausstehenden Mietrückstände vollständig beglichen haben, wird die außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 569 Absatz 3 Nr.2 BGB unwirksam. Diese Regelung gilt für alle Wohnraummietverhältnisse, auch im Studentenwohnheim, und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich daher davon aus, dass Sie durch die vollständige Nachzahlung den Mietverzug rechtzeitig geheilt haben und die außerordentliche fristlose Kündigung damit unwirksam geworden ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking