fristlose Kündigung im Studentenwerk

28. Februar 2025 17:15 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich bin Mieter in einem Studentenwohnheim. Aufgrund unterlassenen Mietzahlungen von 2 Monaten habe ich eine fristlose Kündigung zum 28.02 erhalten. Diese wurde mir am 20.02 zugestellt. Ich erhielt eine erste Zahlungserinnerung am 17.02. Eine Abmahnung mit Androhung fristloser Kündigung wurde am 10.02 gesendet: "Sollte es während Ihrer verbleibenden Mietzeit zur erneuten Verletzung der Allgemeinen
Mietbedingungen kommen, werden wir das Mietverhältnis ohne weitere Ankündigung nach § 2 Abs.
4 a) und b) der Allgemeinen Mietbedingungen des Studentenwerks Potsdam fristlos kündigen.". Sowohl aufforderung als auch Mahnung habe ich jedoch erst später gesehen. Sobald ich die Abmahnung gesehen hatte, habe ich am 22.02 alle fehlenden Mieten vollständig gezahlt.
Was kann ich als Mieter noch tun um die Kündigung zu verhindern, falls das möglich ist? Bin ich als Mieter beim Studentierendenwerk West:Brandenburg von der Schonfristzahlung ausgenommen?
28. Februar 2025 | 17:58

Antwort

von


(2767)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn es sich um Ihre erste fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug gehandelt hat und Sie die ausstehenden Mietrückstände vollständig beglichen haben, wird die außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 569 Absatz 3 Nr.2 BGB unwirksam. Diese Regelung gilt für alle Wohnraummietverhältnisse, auch im Studentenwohnheim, und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich daher davon aus, dass Sie durch die vollständige Nachzahlung den Mietverzug rechtzeitig geheilt haben und die außerordentliche fristlose Kündigung damit unwirksam geworden ist.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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