Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Die Zerrüttung des Mietverhältnisses wird in der Rechtsprechung als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung angesehen. Das Mietverhältnis ist jedoch nur dann zerrüttet, wenn die Durchführung des Vertrags durch Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage durch das Verhalten eines Vertragsteils derart gefährdet ist, dass sie dem Kündigenden auch bei strenger Prüfung nicht mehr zuzumuten ist. Ihrer Schilderung kann ich die Zerrüttung des Mietverhältnisses bislang nicht entnehmen. Soweit Sie Ihre Vermieter nicht beleidigt haben, fällt dieser Grund zu Begründung der fristlosen Kündigung weg. Inwieweit Sie Ihre Mieter tatsächlich bedrängt haben, kann ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen. Es müsste sich hier schon um massivste Belästigungen von einigem Gewicht über einen längeren Zeitraum gehandelt haben. Ich gehe jedoch nicht davon aus, dass diese stattgefunden haben. Hier kommt es im Zweifel darauf an, ob Ihre Vermieter, die für vor Gericht für das Vorliegen eines wichtigen Grundes darlegungs- und beweispflichtig sind, ihre Schilderung durch Zeugen belegen können.
Wichtig wäre auch, den Wortlaut der fristlosen Kündigung einmal genau zu studieren. Ihre Vermieter müssten nämlich die tragenden Gründe für eine Zerrüttung angeben. Lediglich floskelhafte Begründungen reichen nicht aus.
Nach § 543 Abs. 3 BGB ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, wenn der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag besteht. Eine solche angemessene Frist oder Abmahnung haben Ihre Vermieter Ihnen nicht ausgesprochen.
Nach § 543 Abs. 3 BGB ist die Bestimmung einer angemessenen Frist oder eine Abmahnung nicht notwendig, wenn diese offensichtlich keinen Erfolg versprechen, die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist. Ich kann Ihrer Schilderung - wie bereits gesagt - nicht entnehmen, inwieweit eine Abmahnung keinen Erfolg versprochen haben soll oder die Interessen Ihrer Vermieter eine sofortige Kündigung rechtfertigen sollen. Alleine der Unmut über Ihre angekündigte Mietzinskürzung reicht - wenngleich hierin der wahre Grund der Kündigung zu suchen sein dürfte - nicht aus.
Soweit die Kündigung unwirksam ist, entfaltet sie natürlich auch keine Wirkungen. Sie können die Unwirksamkeit der Kündigung jedoch gerichtlich feststellen lassen, indem Sie eine Feststellungsklage anstreben mit dem Ziel festzustellen, dass das Mietverhältnis fortbesteht. So können Sie die Unsicherheit, ob Ihre Vermieter weitere Rechte aus der Kündigung ableiten wollen oder nicht, beenden. Bei einer solchen Klage sollten Sie sich aber unbedingt anwaltlicher Hilfe bedienen.
Insgesamt haben Sie daher - wenn Ihre Schilderung zutrifft - gute Chancen, sich gegen die fristlose Kündigung zu wehren. Sie sollten sich unbedingt weiter anwaltlich beraten lassen, da das deutsche Mietrecht einige Tücken enthält und Sie Ihre Rechte bei anwaltlicher Vertretung optimal wahrnehmen können. Es geht schließlich um Ihren Wohn- und Lebensraum. Gerne bin ich Ihnen bei der weiteren Vertretung Ihrer Interessen behilflich. Sie können sich jederzeit an mein Büro wenden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
------------------------------------------
Gisselberger Straße 31
35037 Marburg
Telefon: 06421-167129
Fax: 06421 - 167132
achilles@haftungsrecht.com
www.haftungsrecht.com
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Die Zerrüttung des Mietverhältnisses wird in der Rechtsprechung als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung angesehen. Das Mietverhältnis ist jedoch nur dann zerrüttet, wenn die Durchführung des Vertrags durch Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage durch das Verhalten eines Vertragsteils derart gefährdet ist, dass sie dem Kündigenden auch bei strenger Prüfung nicht mehr zuzumuten ist. Ihrer Schilderung kann ich die Zerrüttung des Mietverhältnisses bislang nicht entnehmen. Soweit Sie Ihre Vermieter nicht beleidigt haben, fällt dieser Grund zu Begründung der fristlosen Kündigung weg. Inwieweit Sie Ihre Mieter tatsächlich bedrängt haben, kann ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen. Es müsste sich hier schon um massivste Belästigungen von einigem Gewicht über einen längeren Zeitraum gehandelt haben. Ich gehe jedoch nicht davon aus, dass diese stattgefunden haben. Hier kommt es im Zweifel darauf an, ob Ihre Vermieter, die für vor Gericht für das Vorliegen eines wichtigen Grundes darlegungs- und beweispflichtig sind, ihre Schilderung durch Zeugen belegen können.
Wichtig wäre auch, den Wortlaut der fristlosen Kündigung einmal genau zu studieren. Ihre Vermieter müssten nämlich die tragenden Gründe für eine Zerrüttung angeben. Lediglich floskelhafte Begründungen reichen nicht aus.
Nach § 543 Abs. 3 BGB ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, wenn der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag besteht. Eine solche angemessene Frist oder Abmahnung haben Ihre Vermieter Ihnen nicht ausgesprochen.
Nach § 543 Abs. 3 BGB ist die Bestimmung einer angemessenen Frist oder eine Abmahnung nicht notwendig, wenn diese offensichtlich keinen Erfolg versprechen, die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist. Ich kann Ihrer Schilderung - wie bereits gesagt - nicht entnehmen, inwieweit eine Abmahnung keinen Erfolg versprochen haben soll oder die Interessen Ihrer Vermieter eine sofortige Kündigung rechtfertigen sollen. Alleine der Unmut über Ihre angekündigte Mietzinskürzung reicht - wenngleich hierin der wahre Grund der Kündigung zu suchen sein dürfte - nicht aus.
Soweit die Kündigung unwirksam ist, entfaltet sie natürlich auch keine Wirkungen. Sie können die Unwirksamkeit der Kündigung jedoch gerichtlich feststellen lassen, indem Sie eine Feststellungsklage anstreben mit dem Ziel festzustellen, dass das Mietverhältnis fortbesteht. So können Sie die Unsicherheit, ob Ihre Vermieter weitere Rechte aus der Kündigung ableiten wollen oder nicht, beenden. Bei einer solchen Klage sollten Sie sich aber unbedingt anwaltlicher Hilfe bedienen.
Insgesamt haben Sie daher - wenn Ihre Schilderung zutrifft - gute Chancen, sich gegen die fristlose Kündigung zu wehren. Sie sollten sich unbedingt weiter anwaltlich beraten lassen, da das deutsche Mietrecht einige Tücken enthält und Sie Ihre Rechte bei anwaltlicher Vertretung optimal wahrnehmen können. Es geht schließlich um Ihren Wohn- und Lebensraum. Gerne bin ich Ihnen bei der weiteren Vertretung Ihrer Interessen behilflich. Sie können sich jederzeit an mein Büro wenden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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