Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Die für einen bestimmten Zeitraum geschlossene Zusatvereinbarung kann der Arbeitgeber nicht einseitig beenden. Derartige vertragliche Zusagen können nur einvernehmlich (also mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung)oder dann, wenn die Leistungen ausdrücklich als freiwillig und jederzeit widerruflich bezeichnet wurden, beendet werden.
Eine Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers besteht nur durch eine Änderungskündigung, d. h. es müßte das Arbeitsverhältnis gekündigt und ein neues Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unterbreitet werden. Dies ist aber in Ihrem Fall nicht erfolgt und wäre aufgrund des befristeten Arbeitsvertrages nicht möglich.
Sie sollten also Ihren Arbeitgeber darauf hinweisen, dass Sie dieses Vorgehen nicht akzeptieren und - wenn eine Einigung nicht zustandekommt - können Sie Klage zum Arbeitsgericht erheben.
2. Da in Ihrem befristeten Arbeitsvertrag eine ordentliche Kündigung nicht vorgesehen ist, wäre eine solche auch nicht zulässig. Möglich ist also nur eine fristlose Kündigung, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegen würde.
Um eine exakte Überprüfung vornehmen zu können, müßte allerdings der genaue Wortlaut Ihrer Arbeitsverträge vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und Familienrecht
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
1. Gibt es eventuell eine Rechtsgrundlage oder Urteil, auf das ich mich beziehen könnte?
2. Frage 2 bezog sich auf die Zusatzvereinbarung, sprich ob diese überhaupt vorzeitig kündbar ist.
Mit freundlichen Grüßen und frohe Weihnachten...
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit komme ich leider erst heute dazu, Ihre Nachfrage zu beantworten.
1. Vereinbarungen zum Gehalt, Urlaub etc. können nur mit Ihrem Einverständnis oder - wenn befristet - mit Zeitablauf entfallen oder abgeändert werden.
Teilkündigungen sind unzulässig (z. B. BAG AP 5 zu § 611 BGB oder BAG AP 5 zu § 620 BGB = NJW 83, 2284).
2. Damit - s. o. - ist eine Kündigung der Zusatzvereinbarung unwirksam.
Mit freundlchen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin