15. Januar 2008
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01:53
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Für die Erstellung einer Rechnung gelten die normalen Verjährungsfristen. Diese betragen bei Forderungen wie den oben genannten drei Jahre.
Dementsprechend kann die Gegenseite die Forderung noch geltend machen.
Sie müssen also die Rechnung bezahlen, jedoch keine Verzugszinsen oder Anwaltsgebühren. Wenn die Gegenseite diese fordert, muß sie beweisen, daß bereits eine Rechnung gestellt wurde.
Bezüglich der Bezeichnung des Leistungszeitraumes (dez 05/06) haben Sie ein Korrekturrecht.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.