Sehr geehrter Fragensteller,
da der Erblasser grundsätzlich in seinem Gestaltungsrecht und siener Entscheidung wer was wie erben soll frei ist, stellt sich die Frage, ob die Wünsche von Neffe 3 bei der Entscheidung des Onkels zur Gestaltung des künftigen Erbes hier große Beachtung finden müssen. Sicherlich sollte der Familienfrieden gewahrt werden, dennoch sollte schwerpunktmäßig eine Lösung gefunden werden, die den Wünschen des Onkels entspricht.
Bitte beachten Sie dass alle Verträge, die Rechte an einen Grundstück betreffen oder ein künftiges Erbrecht gestalten sollen, der notariellen Form unterliegen. Außer einem handschriftlichen Testament des Onkels müssen alle weiteren Erklärungen notariell beurkundet werden.
Frage 1: Durch eine Teilungserklärung nach WEG (Wohnungeigentumsgesetzt) kann man das Haus wohl in drei rechtlich selbständige Wohnungen teilen lassen und den Neffen 1+2 ein lebenslages Wohnrecht an den Wohnungen ins Grundbuch eintragen lassen. Der Neffe 3 muss nicht sogleich ins Grundbuchg als neuer Eigentümer eingetragen werden, dass kann der Onkel bis zum Erbfall bleiben. N 3 wird dann eingetragen, wenn er später Erbe wird. Ob eine solche Teilung hier sinnvoll ist, kann ich allerdings nicht sagen, da auch ohne eine Teilung ein Wohnrecht (Nießbrauch)zu Gunsten der Neffen 1 + 2 im Grundbuch eingetragen werden kann. Ggf. könnte man sich diese Kosten daher sparen.
Frage 2: Eine solche Regelung bedarf immer der notariellen Form, dh. man müsste sie in die Urkunde aufnehmen, mit der das Wohnrecht (Nießbrauch) bestellt wird. Grundsätzlich sind solche Lösungen möglich, allerdings müsste in diesem Fall überlegt werden, ob nicht den Neffen 1 + 2 ein Äquivalent zur Deckung ihres Lebensbedarfes zukommen lassen müsste.
Frage 3: Auch dies ist möglich, bitte beachten Sie jedoch meine Anmerkungen zu Nr. 2.
Frage 4: Der beste Weg Forderungen des Sozialamtes oder anderen Leistungebhörden zu umgehen, ist die einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, da nur dieser über das Erbe verfügen kann, so dass dies nicht unmittelbar an die Neffen 1 + 2 fließt so dass das Sozialamt hier auch keine Forderungen gegen die Neffen 1 + 2 stellen kann, da diese nicht über Erbe verfügen können. Bestes Beispiel dafür ist das sogenannte Behindertentestament, dass ansatzweise auch für Ihren Fall gute Lösungen bieten könnte. Sollte kein Testamentsvollstrecker ernannt sein, könnte durchaus das Sozialamt Forderungen gegen N 1 + 2 stellen.
Frage 5: Hier möchte ich auf meine Antwort unter 4. verweisen. Sollte kein Testamenstvollstrecker eingesetzt sein und sich die Rechtslage beim einzusetzenden oder anzurechnenden Vermögen verschärfen, wäre auch eine solche Forderungen des Sozialamtes nicht ausgeschlossen.
Frage 6: Diese Frage kann man so leider nicht beantworten.
Frage 7: Die Vereinbarung eines Fixen-Kaufpreises ist kein Problem, soweit zumindest eine kleine Anpassung an die aktuellen Immobilienwerte sukzessive mit den Jahren erfolgt, da es sich sicher als unbillig erweisen wird, dass 20 Jahre später zu alten Wertansätzen eine Veräußerung stattfindet.
Frage 8: Mit dem Vollzug der Schenkung fällt die Steuer an, dh. mit der Eintragung ins Grundbuch bei der Übertragung von Rechten an einem Grundstück wozu auch der Nießbrauch gehört. Erbschaftstsuer und Schenkungsstuer fallen in gleichen Höhen an. Die Erbschaftssteuer bei Inbesitznahme des Nachlasses bei der Schungen nach deren Vollzug.
Frage 9: Grundsätzlich ist es so, dass im Fall der Verarmung des Schenkers alle Zuwendungen der letzten 10 Jahre zurückzuerstatten sind, soweit diese noch bei den Beschenkten vorhanden sind.
Wie Sie bin ich der Ansicht, dass die Verfügunsgbeschränkungen am bestehnden Depotkonto des Schenkers die nicht Bank akzeptieren wird, weil ein Depotkonto so üblicherweise nicht gefürt wird. Sicherlich gibt es jeodch Banken, die sogenannte mündelsichere Konten führen, da diese oft bei Betreuungfällen erforderlich sind. Genrell sehe ich derzeit aber keinen Anlass für eine solche Schenkung zu Lebzeiten mit einer so komplizierten Vollmachtsregelung, da dies steuerrechtlich nicht zu einer Einsaprung führen kann oder wird, sondern mehr Probleme aufwirft als es löst. Der einfachste Weg wäre den des ganz normalen Erfalls des Erblassers an Neffe 3. So dass ich damit auch die Frage 10 beantworten möchte.
Gesamtbetrachtend sollte der Erblasser hier anwaltlichen Rat aufzusuchen oder sich bei einem Notar beraten lassen, da es sich um sehr komplexe Regelungen handelt, deren für und wieder so einfach nicht zu beantworten sind noch auf diesem Weg ein wirklich guter Rat gegeben werden kann.
Den wichtigsten Hinweis, den ich Ihnen geben kann, ist die Sache nicht zu übereilen und sich selbst mal die wichtigsten Ziele & Wünsche einer solchen Erbregelung zu notieren, ggf. auch besondere familiäre Gründe für die eine oder andere Lösung, damit man anhand dessen eine für den zukünftigen Erblasser und die Neffen eine interessengerechte Lösung bauen kann.
Gerne stehe ich Ihnen für weiteren Rat zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin
da der Erblasser grundsätzlich in seinem Gestaltungsrecht und siener Entscheidung wer was wie erben soll frei ist, stellt sich die Frage, ob die Wünsche von Neffe 3 bei der Entscheidung des Onkels zur Gestaltung des künftigen Erbes hier große Beachtung finden müssen. Sicherlich sollte der Familienfrieden gewahrt werden, dennoch sollte schwerpunktmäßig eine Lösung gefunden werden, die den Wünschen des Onkels entspricht.
Bitte beachten Sie dass alle Verträge, die Rechte an einen Grundstück betreffen oder ein künftiges Erbrecht gestalten sollen, der notariellen Form unterliegen. Außer einem handschriftlichen Testament des Onkels müssen alle weiteren Erklärungen notariell beurkundet werden.
Frage 1: Durch eine Teilungserklärung nach WEG (Wohnungeigentumsgesetzt) kann man das Haus wohl in drei rechtlich selbständige Wohnungen teilen lassen und den Neffen 1+2 ein lebenslages Wohnrecht an den Wohnungen ins Grundbuch eintragen lassen. Der Neffe 3 muss nicht sogleich ins Grundbuchg als neuer Eigentümer eingetragen werden, dass kann der Onkel bis zum Erbfall bleiben. N 3 wird dann eingetragen, wenn er später Erbe wird. Ob eine solche Teilung hier sinnvoll ist, kann ich allerdings nicht sagen, da auch ohne eine Teilung ein Wohnrecht (Nießbrauch)zu Gunsten der Neffen 1 + 2 im Grundbuch eingetragen werden kann. Ggf. könnte man sich diese Kosten daher sparen.
Frage 2: Eine solche Regelung bedarf immer der notariellen Form, dh. man müsste sie in die Urkunde aufnehmen, mit der das Wohnrecht (Nießbrauch) bestellt wird. Grundsätzlich sind solche Lösungen möglich, allerdings müsste in diesem Fall überlegt werden, ob nicht den Neffen 1 + 2 ein Äquivalent zur Deckung ihres Lebensbedarfes zukommen lassen müsste.
Frage 3: Auch dies ist möglich, bitte beachten Sie jedoch meine Anmerkungen zu Nr. 2.
Frage 4: Der beste Weg Forderungen des Sozialamtes oder anderen Leistungebhörden zu umgehen, ist die einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, da nur dieser über das Erbe verfügen kann, so dass dies nicht unmittelbar an die Neffen 1 + 2 fließt so dass das Sozialamt hier auch keine Forderungen gegen die Neffen 1 + 2 stellen kann, da diese nicht über Erbe verfügen können. Bestes Beispiel dafür ist das sogenannte Behindertentestament, dass ansatzweise auch für Ihren Fall gute Lösungen bieten könnte. Sollte kein Testamentsvollstrecker ernannt sein, könnte durchaus das Sozialamt Forderungen gegen N 1 + 2 stellen.
Frage 5: Hier möchte ich auf meine Antwort unter 4. verweisen. Sollte kein Testamenstvollstrecker eingesetzt sein und sich die Rechtslage beim einzusetzenden oder anzurechnenden Vermögen verschärfen, wäre auch eine solche Forderungen des Sozialamtes nicht ausgeschlossen.
Frage 6: Diese Frage kann man so leider nicht beantworten.
Frage 7: Die Vereinbarung eines Fixen-Kaufpreises ist kein Problem, soweit zumindest eine kleine Anpassung an die aktuellen Immobilienwerte sukzessive mit den Jahren erfolgt, da es sich sicher als unbillig erweisen wird, dass 20 Jahre später zu alten Wertansätzen eine Veräußerung stattfindet.
Frage 8: Mit dem Vollzug der Schenkung fällt die Steuer an, dh. mit der Eintragung ins Grundbuch bei der Übertragung von Rechten an einem Grundstück wozu auch der Nießbrauch gehört. Erbschaftstsuer und Schenkungsstuer fallen in gleichen Höhen an. Die Erbschaftssteuer bei Inbesitznahme des Nachlasses bei der Schungen nach deren Vollzug.
Frage 9: Grundsätzlich ist es so, dass im Fall der Verarmung des Schenkers alle Zuwendungen der letzten 10 Jahre zurückzuerstatten sind, soweit diese noch bei den Beschenkten vorhanden sind.
Wie Sie bin ich der Ansicht, dass die Verfügunsgbeschränkungen am bestehnden Depotkonto des Schenkers die nicht Bank akzeptieren wird, weil ein Depotkonto so üblicherweise nicht gefürt wird. Sicherlich gibt es jeodch Banken, die sogenannte mündelsichere Konten führen, da diese oft bei Betreuungfällen erforderlich sind. Genrell sehe ich derzeit aber keinen Anlass für eine solche Schenkung zu Lebzeiten mit einer so komplizierten Vollmachtsregelung, da dies steuerrechtlich nicht zu einer Einsaprung führen kann oder wird, sondern mehr Probleme aufwirft als es löst. Der einfachste Weg wäre den des ganz normalen Erfalls des Erblassers an Neffe 3. So dass ich damit auch die Frage 10 beantworten möchte.
Gesamtbetrachtend sollte der Erblasser hier anwaltlichen Rat aufzusuchen oder sich bei einem Notar beraten lassen, da es sich um sehr komplexe Regelungen handelt, deren für und wieder so einfach nicht zu beantworten sind noch auf diesem Weg ein wirklich guter Rat gegeben werden kann.
Den wichtigsten Hinweis, den ich Ihnen geben kann, ist die Sache nicht zu übereilen und sich selbst mal die wichtigsten Ziele & Wünsche einer solchen Erbregelung zu notieren, ggf. auch besondere familiäre Gründe für die eine oder andere Lösung, damit man anhand dessen eine für den zukünftigen Erblasser und die Neffen eine interessengerechte Lösung bauen kann.
Gerne stehe ich Ihnen für weiteren Rat zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin