27. Mai 2015
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15:01
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
sofern es einen solchen Grundbucheintrag gibt und der Zugang sich auf Ihr Sondernutzungsrecht bezieht, ist Ihre Frage zu bejahen.
Allerdings ist so ein Recht immer so schonend wie möglich auszuüben, so dass Sie Ihr Recht so wenig störend wie möglich ausüben dürfen und sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller
27. Mai 2015 | 15:04
Hallo,
vielen Dank für ihre Antwort.
Ein Komposter wird sicher täglich frequentiert.
Wie ist dieses "so schonend wie möglich" aus diesem Gesichtspunkt zu bewerten?
Ist 1x täglich noch "schonend" ?
Danke & Gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27. Mai 2015 | 15:08
Sehr geehrter Ratsuchender,
das lässt sich so nicht abschließend beantworten, sondern wird immer eine Einzelfallentscheidung sein, die schlimmstenfalls ein Richter anhand aller Gesamtumstände und der Örtlichkeiten zu klären hätte.
Aber grundsätzlich wird gegen eine einmalig tägliche Nutzung des Wegerechtes nichts einzuwenden sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg