Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage eignet sich definitiv nicht für eine reine Erstberatung, schon gar nicht über das Internet ohne Möglichkeit einer persönlichen Besprechung aller Details.
Dennoch gebe ich Ihnen im Folgenden gerne eine grobe rechtliche Orientierung anhand der aktuellen von Ihnen geschilderten Situation, so gut es geht:
1. Umgangsrecht / Besuchsrecht
a.
Zu beachten ist, dass das Umgangsrecht nicht nur dem leiblichen Vater, sondern auch umgekehrt den Kindern gegenüber Ihrem Vater zusteht (§ 1684 Abs. 1 BGB
).
Hierauf können im Wege der richterlichen Anhörung in jedem Fall die betroffenen Kinder Einfluss nehmen (z.B. gemäß § 50b FGG
in Betreff auf die Personensorge insgesamt).
Was die von Ihrem Ex-Mann aufgestellten Lügen betrifft, so gilt es, einen kühlen Kopf zu bewahren.
Selbst wenn er dies alles irgendwie nachweisen könnte, so hätte dies zunächst keinen Einfluss auf eine Änderung der Umgangs- und Besuchsregelungen, deren Einhaltung Sie jederzeit gerichtlich einfordern können.
b.
Darüber hinaus gilt:
Soweit Ihr Ex-Ehemann Ihnen nachstellt und den Familienfrieden, insbesondere auch das Kindeswohl gefährdet, können Sie unter bestimmten Umständen gegen dieses Verhalten sehr schnell eine einstweilige Anordnung erwirken.
Dies entweder auf der Basis des Gewaltschutzgesetztes, welches gerade für Fälle des ansonsten kaum angreifbaren „stalking“ eingeführt wurde oder eben auf der Basis familienrechtlicher Vorschriften.
Voraussetzung wäre in jedem Fall eine Glaubhaftmachung, die eine unzumutbare Belästigung sowie eine Wiederholungsgefahr erkennen lässt (ein Vollbeweis wäre zunächst nicht erforderlich) und vor allem:
Sie müssten eine Art Tagebuch führen, anhand dessen die Art, das Ausmaß, die Häufigkeit und der jeweilige Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Belästigungen genau festgehalten wird.
Wichtig ist auch der Zeitpunkt des Antrags, da dieser maßgeblich dafür ist, ob die erforderliche Dringlichkeit der Unterlassung rechtlich zu bejahen ist.
Der vorläufige Nachweis innerhalb des Verfahrens über die einstweilige Anordnung geschieht im Wesentlichen durch eidesstattliche Versicherungen der Beteiligten und von Zeugen.
c.
Es gibt keine festen, allgemeingültigen Zeiten für die zeitliche Ausdehnung des Besuchsrechts des Vaters, diese Zeiten sind einzelfallbezogen zu bestimmen und richten sich auch nicht nach einem bestimmten Ater des Kindes.
2. Unterhalt
Dass kein Unterhaltstitel Ihrerseits und seitens der gemeinsamen Tochter besteht, befreit den Kindsvater und Ex-Ehemann nicht von Unterhaltsverpflichtungen.
Allerdings bekommen Sie rückwirkend nur Unterhalt ab einem Zeitpunkt, zu dem Sie erstmalig zumindest Auskunftsansprüche geltend gemacht haben (§ 1613 BGB
).
3. Prozess
Eine persönliche Anwesenheit Ihrer Person vor dem Familienrichter wird in der Regel erforderlich sein, in Verfahren betreffend das Sorgerecht noch mehr als in Unterhaltssachen, und dementsprechend auch angeordnet werden können.
Hieraus erwachsen Ihnen jedoch keine Nachteile, jedenfalls nicht in juristischer Hinsicht.
4. Fazit
Ich rate Ihnen dringend, nötigenfalls unter Beantragung von Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe, Ihre hoffentlich familienrechtlich versierte Anwältin weiter zur Wahrnehmung Ihrer Interessen anzuhalten. Alleine gehen Sie ein zu großes Risiko ein, in der Angelegenheit zumindest teilweise zu unterliegen.
Zunächst sollte zumindest der vorherige Zustand des betreuten Umgangs wiederhergestellt werden, notfalls mit gerichtlicher Hilfe.
Gerne stehe ich Ihnen hierfür alternativ zur Verfügung, im Idealfall sollten Sie sich aber einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Familienrecht in Ihrer unmittelbaren Umgebung an Ihre Seite stellen.
Selbstverständlich können Sie mir zunächst noch eine Nachfrage zum Verständnis meiner Ausführungen im Rahmen dieses öffentlichen Forums stellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Ich war hochschwanger (im 5/6. monat)mit unserer gemeinsamen Tochter, als ich mit meinen anderen 3 Kindern ins Frauenhaus bin.
ich habe seit dem Tagebuch geführt und sms gespeichert, es wurde zwar zur Kenntnis genommen aber nicht weiter beachtet bei der Verhandlung. Mein 7j. Sohn geht seit 2 Jahren zur Ergotherapie 1x wöchentlich ist hyperaktiv (muß Medikamente nehmen) hat nachts in Abständen Alpträume und macht ab und zu in die Hose. Ich habe über den Zustand meiner Kinder mehrere Ateste zur Vorlage abgegeben, es nützte alles nichts. Ich habe auch eine einstweilige Verfügung beantragt, die aber unterging,wegen mangelnder Beweise. Ich kann nur meine Kinder als Zeugen vorweisen, die aber nicht zum Zeitpunkt für eine Anhörung wichtig waren. Meine großen Mädels sind 14 und 12j.
Ich bin gegen mein Ex-Mann machtlos, wie lange soll das noch so weiter gehn und was kann ich nach Ihrer Meinung noch tun? Vielen Dank für Ihre Hilfe!!!!
Sehr geehrte Ratsuchende,
auch wenn Sie seinerzeit in dem Verfahren über eine einstweilige Anordnung unterlegen sind, sind Sie nicht gehindert, Ihre Rechte und die Rechte des gemeinsamen Kindes weiter geltend zu machen.
Aufgrund der mir bislang vorliegenden Informationen kann ich nicht sagen, welche sonstigen rechtlichen Möglichkeiten genau bereits wahrgenommen worden sind.
Bei Verstößen gegen die Umgangsregelung können Sie auf jeden Fall das Familiengericht einschalten, das dann gemäß § 1684 Abs. 3, Abs. 4 BGB
(erneut) hierüber zu entscheiden hat.
Als Druckmittel seitens des Gerichts auf die das Kindeswohl gefährdende Partei kommt hier die Androhung und gegebenenfalls der Vollzug eines empfindlichen Zwangsgeldes bei weiteren Verstößen in Betracht.
Nach Ihren Angaben wurde offenbar bereits einen Vergleich dahingehend, dass der Umgang des Vaters nur bei gleichzeitiger Anwesenheit einer Kinderpsychologin stattfinden darf, geschlossen.
An diese freiwillige Regelung ist das Gericht zwar nicht gebunden, solange der Vergleich – wie hier – nicht zur Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung gemacht wurde.
Da die Regelung im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung getroffen wurde, ist jedoch davon auszugehen, dass hierfür auch dringende nachvollziehbare Gründe vorgelegen haben müssen.
Denn gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB
hätte das Gericht eine solche Regelung von sich aus nur anordnen dürfen, wenn es aus Gründen des Kindeswohls einen unbeaufsichtigten persönlichen Kontakt als bedenklich ansieht.
Um zu erreichen, dass das Umgangsrecht zeitweise ausgesetzt wird, können Sie anführen, dass eine als erforderlich erachtete Begleitung des Umgangs derzeit nicht gewährleistet ist.
Die Hürde für eine weitere zeitliche Beschränkung der Besuchszeiten, wie Sie sich es erwünschen, ist allerdings recht hoch.
Denn grundsätzlich wird eine Entfremdung des Kindes von einem Elternteil von der Rechtsordnung missbilligt, es sei denn, es liegen eben gravierende Anzeichen dafür vor, dass der Kontakt schädlich für das Kind ist.
Sie werden also erneut alle gesicherten Beweise in die Waagschale werfen müssen.
Auch wenn Sie von Ihrer Anwältin zwischenzeitlich enttäuscht sind, rate ich Ihnen, sich schnellstmöglich mit ihr in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen – diese ist mit dem Sachverhalt vertraut und sicherlich auch bereit, sich für eine Verbesserung der familiären Situation einzusetzen.
Viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt