Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Zu Frage 1.
Die Auskunft des Arbeitgebers scheint korrekt. Gem. § 7 Abs. 3 BUrlG
(Bundesurlaubsgesetz) ist eine Übertragung des Urlaubs in das nächste Kalenderjahr unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. "Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden."
Ob es abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag gibt, kann nicht beurteilt werden.
zu Frage 2.
Hier irrt der Arbeitgeber, es kommt beim Urlaubsanspruch nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war, oder nicht.
Der Mindestanspruch ist in § 3 BUrlG
(Bundesurlaubsgesetz) geregelt:
"(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind."
zu Frage 3.
Hierbei dürfte es sich eher um ein Beweisproblem handeln, den grundsätzlich besteht ein Anspruch, denn Überstunden sind im Normalfall zu vergüten, sei es in Geld oder in Freizeit.
Vielfach sind in Tarifverträgen Ausschlussfristen für die Geltendmachung der Überstundenvergütung festgelegt, sodass nach Ablauf dieser Fristen keine Ansprüche mehr bestehen.
Ob es abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag gibt, kann nicht beurteilt werden.
zu Frage 4.
Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber ein Weisungsrecht zu, er darf Ort, Art und Zeit der Tätigkeit bestimmen. Beschränkt wird dieses Weisungsrecht durch den Arbeitsvertrag, durch Gesetze, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.
Grundsätzlich kann also auch der Zeitpunkt des freien Tages bestimmt werden. Dass es sich um einen Feiertag handelt steht dem nicht entgegen.
(Zur Veranschaulichung: Wenn der 3. Oktober als Feiertag auf einen Sonntag fällt, besteht auch kein Anspruch auf einen weiteren freien Tag.)
Möglicherweise besteht ein Anspruch auf die Beibehaltung der alten Vorgehensweise durch die sog. betrieblichen Übung, dies kann jedoch an dieser Stelle nicht beurteilt werden.
Ich hoffe Ihnen mit dieser überschlägigen Einschätzung geholfen zu haben, gern können Sie die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Freundliche Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Lukas
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