Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Im Todesfall des Erblassers haben sowohl die Mieter als auch der Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Dieses Recht besteht aber nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Eintritt des Todes, § 564 S. 2,3 BGB
. Danach kann nur mit der vertraglich vereinbarten Kündigung (wichtig beim Zeitmietvertrag) bzw mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden (diese beträgt nach neuem Schuldrecht ebenfalls 3 Monate). Die Kündigung muß von allen Erben ausgesprochen werden!
2.Sie müssen nur dann für das Streichen der Wände bezahlen, wenn Ihr Onkel in seinem Mietvertrag die Schönheitsreparaturen übernommen hat. Wenn kein Mietvertrag vorhanden ist, würde ich von den gesetzlichen Vorschriften ausgehen, wonach der Vermieter diese Arbeiten zu erledigen hat, § 535 BGB
.
3.Sollte er die Schönheitsreparaturen übernommen haben, werden Sie das Streichen der Wände und Decken bezahlen müssen. Eventuell können Sie dann aber mit Ansprüchen des Onkel auf Schadensersatz wegen Mängeln der Mietsache aufrechnen. Dazu müssen Sie die Schäden auf jeden Fall dokumentieren (laut Ihrer Aussage ist das bereits teilweise geschehen). In Betracht kommt auch, dass Sie die Miete, die Sie im Augenblick für die Wohnung noch zahlen, mindern bzw ganz einstellen, wenn Sie die Wohnung aufgrund der Sanierungsarbeiten nicht nutzen können.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Wenn Sie weitere Beratung für erforderlich erachten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
www.anwaeltin-heussen.de
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Sterbefall - Endrenovierung
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwältin Nina Marx
Unser Onkel ist am 10.12.05 verstorben. Er wohnte etwa 40-50 Jahre in einer Altbauwohnung. In seinem Nachlass konnten wir keinen Mietvertrag finden. Eine Kündigung der Wohnung haben wir mündlich Anfang Januar ausgesprochen und schriftlich wiederholt.
Bei dieser Wohnungsbesichtigung sagte der Vermieter, dass er die Wohnung gründlich sanieren will und verlangte von den Erben die Kosten für das Anstreichen der Wohnung nach einer Sanierung zu übernehmen.
Der Onkel hat in den letzten 10-15 Jahren keine teuren Schönheitsreparaturen vornehmen lassen, weil auch der Vermieter an der Bausubstanz nichts mehr hat machen lassen. Die Fenster in der Wohnung schließen zum Teil nicht mehr bzw. nicht mehr richtig. Außerdem wurden sie viele Jahre nicht mehr von außen gestrichen. Inzwischen fällt der Fensterkitt heraus oder ist garnicht mehr vorhanden. An zwei Außenwänden sind große (ca. 2 qm) Schimmelflecken und Feuchtigkeitsschäden sichtbar. Risse in den Wänden und abbröckelnder Putz findet sich in der ganzen Wohnung. Die Fußbodendielen sind an manchen Stellen schon so schadhaft und durchgetreten, dass man sich nicht mehr traut dort hinzugehen. Das Badezimmer ist in einem ähnlich schlechten Zustand (ca. 50-60 jahre alt). Der Vermieter behauptet, von manchen dieser Schäden nichts gewußt zu haben, weil der Onkel nichts dazu gesagt hätte. Jedoch kommt der Vermieter in die Wohnung, wenn er den Wasserzähler im Badezimmer ablesen will. Der Vermieter muss einige diese Schäden gesehen haben, er kommt daran vorbei. Viele dieser Schäden haben wir dokumentiert.
Müssen die Erben die Kosten für das Anstreichen der Wände und Decken in voller Höhe oder anteilig übernehmen ?
Welche Kündigungsfrist gilt bei Todesfall des Mieters ?
Wohnung Wohnung Kosten Vermieter Schaden
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50 €
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25 €
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50 €
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30 €
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45 €
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20 €