Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich besteht kein Rücktritts- oder Widerrufsrecht bezüglich der Kündigungserklärung.
Allerdings könnte hier aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung durchaus eine Anfechtungsmöglichkeit in Betracht kommen. So könnte insbesondere eine Drohungssituation vorgelegen haben ( § 123 Abs. 1 BGB
).
Die Anfechtungsmöglichkeit sollte schnellstmöglich ausführlich geprüft werden.
Grundsätzlich kommt eine Klage auf Feststellung des unveränderten Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses in Betracht - hier wird dann insbesondere die Unwirksamkeit der erklärten Kündigung eine Rolle spielen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Sauer
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