Sehr geehrte Fragestellerin,
herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Vorliegend ist vom Grundsatz des Umsatzsteuerrechts auszugehen, dass er derjenige Unternehmer zur Bezahlung der von ihm eingenommenen Umsatzsteuer verpflichtet ist und im Gegenzug dazu auch die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen kann (§ 1 UStG
).
Daher kommt es in Ihrem Fall alleine darauf an, für welches Unternehmen die Leistung erbracht worden ist und welchem Unternehmen auch die Umsatzsteuer/Vorsteuer in Rechnung gestellt beziehungsweise ein Abzug ermöglicht wird.
Sofern Sie mitteilen, dass die Rechnung auf Ihre Firma lautet und auch die entsprechenden Gegenstände in das Eigentum Ihrer Firma übergehen und somit auch direkt von Ihrer Firma erworben werden, so besteht auch für Ihre Firma das Recht den entsprechenden Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen.
Damit können somit nur Rechnungen für die entsprechende Behandlung der Umsatzsteuer infrage kommen, die direkt auf Ihre Firma lauten. Wenn der Arzt eine Rechnung inklusive Umsatzsteuer an Sie stellt, so können Sie die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, nach denen der Arzt aber auch seinerseits die Umsatzsteuer abgeführt hat. Sie können jedoch nicht die Umsatzsteuer geltend machen für die Geräte, wenn die Rechnung alleine an den Arzt gerichtet ist.
Sofern ist dem neuen Steuerberater Recht zu geben, als dass die Umsatzsteuer immer unternehmerbezogen ist, nicht jedoch einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise unterliegt.
Ich hoffe, Ihnen zunächst mit meinen Ausführungen hilfreich geantwortet zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich gerne bei weiterem Informationsbedarf auch im Rahmen der kostenlosen Nachfrage zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Christian Joachim
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich bitte um Klarstellung:
vertraglich ist mit den Ärzten vereinbart, dass wirtschaftliche Berechtigter ausschließlich die Firma ist, d.h. der Arzt stellte die Rechnung an die Patienten. Das Geld bekam die Firma, die es auch versteuerte. Der Arzt erhält ein Gehalt/Honorar.
Wie ist es nun mit der Umsatzsteuer: Ausgehend von dieser Vereinbarung wird die Leistung für die Firma erbracht. Heißt das nun, dass die Firma die von dem Arzt für das Praxislabor in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in ihrem Namen erklären und abführen kann?
Ihre Ausführungen zum Vorsteuerabzug verstehe ich nicht:
Ich hatte Ihnen mitgeteilt, dass die Einnahmen der Firma aus ärztlichen Leistungen besteht, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind.
Die Vorsteuer kann sie doch nur geltend machen, wenn sie umsatzsteuerpflichtige Einnahmen hat, oder nicht?
D.h. sie kann sie nur geltend machen, wenn sie die von dem Arzt für das Praxislabor in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in ihrem Namen erklären und abführen kann. Und genau das ist der erste Teil der Frage.
Mit dem zweiten Teil wollte ich nur wissen, ob die Firma die Vorsteuer auch geltend machen kann, wenn eine Rechnung nicht auf sie lautet, die Leistung aber für die Firma erbracht wurde. Das kann z.B. der Fall sein, wenn eine Rechung - z.B. für Büro- oder Verbrauchsmaterial - an den Arzt und nicht an die Firma adressiert wurde.
Wofür soll der Arzt, der ein Gehalt von der Firma erhält, dieser eine Rechnung stellen? Und wieso mit Umsatzsteuer? Ärzte sind grds. nicht umsatzsteuerpflichtig, Ausnahme: Eigenlabor. Von welchen „Geräten“ ist die Rede?
MfG
Sehr geehrte Fragestellerin,
herzlichen Dank für Nachfrage, die mir die Gelegenheit gibt, den Sachverhalt noch deutlicher darzustellen.
Zunächst ging aus Ihrer ursprünglichen Frage nicht hervor, ob der Arzt selbst eine Rechnung mit Umsatzsteuer gestellt hat. Selbstverständlich müssen Ärzte grundsätzlich keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, es sei denn, sie betreiben nebenher ein entsprechendes Gewerbe, für das eine Umsatzsteuerpflicht besteht. Hiervon bin ich anhand Ihrer Angaben zunächst ausgegangen.
Richtig ist auch, dass die Vorsteuer nur dann geltend gemacht werden kann, wenn auch eine Umsatzsteuerpflicht besteht. So auch bei ihrer Firma.
Die vertragliche Vereinbarung zwischen den Ärzten und Ihnen ist umsatzsteuerrechtlich aber nicht relevant. Wie bereits mitgeteilt können nur die Unternehmer, auf die auch tatsächlich die Rechnung ausgestellt ist, die Vorsteuer geltend machen.
Richtigerweise hätte die Firma selbst die Rechnung an den Patienten stellen müssen und gegebenenfalls sodann mit dem Arzt eine Erstattungsvereinbarung treffen müssen. Nur dann, wenn die Rechnung tatsächlich auf die Firma durch den Lieferanten des Labors ausgestellt ist, dürfte sich ein entsprechender Vorsteuerabzug ergeben. Mit den Geräten war hier das Labor gemeint.
Bezüglich des zweiten Teils gilt genau das gleiche. Die Rechnung muss zwingend auf die Firma ausgestellt sein. Ansonsten ist der Vorsteuerabzug nicht möglich, insbesondere auch nicht, wenn die Rechnung auf den Arzt unter Berücksichtigung des Vertrages ausgestellt ist. Der Vertrag enthält auch mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise keinerlei umsatzsteuerrechtliche Relevanz.
Alleine der Gesetzestext des Umsatzsteuergesetzes spricht vom Unternehmer und dieser ist regelmäßig derjenige, der Empfänger der Rechnung ist.
Aufgrund des relativ komplizierten Sachverhalts, stelle ich Ihnen anheim entweder eine weitere Nachfrage per E-Mail zustellen oder mich auch telefonisch zu kontaktieren. Hierdurch würden Ihnen keine Mehrkosten entstehen. Gegebenenfalls ließen sich dann durch eine telefonische kurze Beratung hier noch offene Problempunkte klären, die gegebenenfalls größtenteils auf Problemen bei der Darstellung des Sachverhalts herrühren.
Bis auf weiteres verbleibe ich mit freundlichen Grüßen und hoffe, Ihnen zunächst mit der Beantwortung der Nachfrage weitergeholfen zu haben.