Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Nach Ihrem Vortrag ist davon auszugehen, dass Sie Kaufverträge zwischen einem italienischen Lieferanten und zumindest einem deutschen Abnehmer über die Lieferung von Bauteilen vermitteln.
Diesbezüglich wäre erst einmal zu klären, ob Sie Ihre Handelsvertretertätigkeit für die deutschen Abnehmer oder den italienischen Lieferanten durchführen.
Nach Ihrem Vortrag soll der provisionsauslösende Umsatz, da Sie Rechnungen an den italienischen Lieferanten nach Zahlungseingang durch die deutschen Abnehmer stellen, die Kaufvertragsvermittlung aus Sicht des italienischen Lieferanten darstellen.
Somit müssten wir zuerst einmal den Ort der Vermittlungsleistung als sonstiger Leistung herausfinden.
Da diese Vermittlungsleistung sich an den Ort der zu vermittelnden Leistung dranhängt, ist somit zuerst dieser Ort zu bestimmen.
Da bei der vermittelten Leistung die Verfügungsmacht einem Dritten verschafft wird, handelt es sich statt um eine sonstige Leistung um eine Lieferung.
Der Ort der Lieferung ist regelmäßig an dem Ort, an dem die Lieferung beginnt, unabhängig, ob ein Abholfall, ein Verbringen durch den Lieferanten oder eine Versendung vorliegt.
Aus diesem Grunde wird sich der Ort der Lieferung der vermittelten Umsätze in Italien befinden.
Da Ihr Vermittlungsumsatz sich in an den Ursprungsumsatz der Lieferung aus Italien „dranhängt“, ist dieser wegen der Örtlichkeit in Italien in Deutschland nicht steuerbar, so dass deutsche Umsatzsteuer jedenfalls nicht zum Tragen kommen kann.
Somit ist deutsche Umsatzsteuer in Ihren Provisionsrechnungen auch nicht auszuweisen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt