Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Durch die Änderung und Vorgabe in § 8 Abs. 1 der VerpackV sollte ausweislich der Begründung der Bundesregierung eine einheitliche Pfandhöhe (0,25 EUR) für alle erfassten Getränkeverpackungen unabhängig von ihrem Füllvolumen festgelegt werden. Da insoweit eine staatliche Vorgabe besteht, ist es meiner Ansicht nach für einen Unternehmer nicht möglich, das Pfandgeld iSd VerpackV selbständig zu erhöhen.
II. Dass Sie in der beschriebenen Konstellation Verlust machen, ist in der Tat ein ökonomisches Problem. Dies können Sie aber nicht durch Erhebung eines erhöhten Pfandbetrages iSd VerpackV lösen. Entweder müssen Sie mit dem Kunden ganz individuell eine weitere Sicherheitsleistung aushandeln, die aber unabhängig von dem „eigentlichen Einheitspfand“ erhoben werden muss. Oder Sie verkaufen Ihre Waren zu einem höheren Gesamtpreis, um so den von Ihnen beschriebenen Verlust zu kompensieren.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Danke für Ihre Antwort. Nun ist es aber so, dass mir (am Beispiel der 25 Cent auf eine PET-Flasche) der Großhandel ebenso ein Pfand in Höhe von 25 + 16% , sprich 29 CEnt berechnet. Dann dürfte dieser das ja auch nicht.
Abgesehen handelt es sich bei der geplanten Unternehmung um Bierfässer, für welche ich absolut keine Vorgaben in der VerpackV finden konnte. Der Hersteller berechnet 5,00 + 16%, der Einzelhandel 5,00 inkl. 16%. Bleiben Sie bei Ihrer Meinung?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
I. Dass der Großhändler auf den Pfandbetrag nochmals die Umsatzsteuer „draufschlägt“, ist eine steuerrechtliche Frage. Der erhobene Pfandbetrag ist ein weiteres „Entgelt“, für das die Umsatzsteuer zu erheben ist. Dieser Grundsatz widerspricht daher meiner Ansicht nach nicht der VerpackV, die wohl aus diesen steuerrechtlichen Gründen von „mindestens“ 0,25 EUR spricht.
II. Von der Pfandpflicht umfasst sind nach § 8 Abs. 1 der VerpackV Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Litern. Ein 5-Liter-Bierfässchen ist demnach pfandfrei. Liegt in diesem Umstand vielleicht des Rätsels Lösung?!;-)
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt