Kindergeld,Werbungskosten, Wochenendheimfahrten

| 27. März 2010 18:27 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Altmann

Mein Sohn absolviert im 800 km entfernten S. ein duales Studium. Er bekommt ein relativ hohes Einkommen, so dass die Zahlung von Kindergeld nur durch entsprechend hohe Werbungskosten möglich ist. Da er häufig am Wochenende nach Hause kommt, habe ich diese Heimfahrten beim Kindergeldantrag angegeben. Die Kindergeldkasse erkennt den Wohnsitz der Eltern in N. auch als Lebensmittelpunkt an, akzeptiert die Heimfahrten aber nur zur Hälfte mit folgender Argumentation : Am Freitag fährt unser Sohn direkt nach der Vorlesung von S nach N. , am Sonntag dann zurück in die Zweitwohnung in S, also nicht direkt zur UNI oder Firma. Deshalb wird diese Fahrt von der Kindergeldkasse nicht anerkannt und es werden anstatt 800 km nur 400 km berücksichtigt.
Das Finanzamt hat die 800 km problemlos anerkannt, Wer hat recht?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Die Kriterien sind in der Tat unterschiedlich:

Beim Kindergeld werden besondere Ausbildungskosten berücksichtigt. dies sind die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Hochschule/Uni.

Beim Einkommen werden als Werbungskosten die Kosten für die Heimfahrten berücksichtigt.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 28. März 2010 | 22:15

Sehr geehrte Frau Hein,
ich glaube, Sie haben meine Frage falsch verstanden :
es geht in beiden Fällen um den gleichen Schverhalt. Das Finanzamt erkennt die Fahrten zwischen Studienort und Wohnsitz bei den Eltern an und gewährte den Kinderfreibetrag , rechnete dabei aber das Kindergeld an, welches ich leider nicht bekommen habe. Die Familienkasse lehnt die Anerkennung der Fahrten mit der Begründung ab, dass bei 800 km Entfernung nicht der direkte Weg Wohnung - Arbeitsstätte genommen werden kann. Das ist doch eine Ungleichbehandlung gegenüber Studenten mit Heimatwohnorten von z.B. 200 km - damit hätte die Kasse nämlich kein Problem.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. März 2010 | 04:47

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:

Die Tatsache, dass das Finanzamt das Kindergeld anrechnet, obwohl Sie es nicht bekommen haben, ging aus Schilderung für mich nicht hervor. Dies ist selbstverständlich nicht rechtens. Im Übrigen ist mir der Sachverhalt klar. Es bleibt daher bei meiner Aussage, dass für das Kindergeld nur die Fahrten zwischen Heimartort und Uni angerechnet werden. Dies ist dann eben nicht der Fall, wenn Ihr Sohn nicht direkt an die Uni fährt.

Es tut mir leid, Ihnen keine anderslautende Antwort geben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin



Bewertung des Fragestellers 28. März 2010 | 21:56

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Meine Frage wurde überhaupt nicht beantwortet. Es ging auch beim Finanzamt um den Kinderfreibetrag, also um den gleichen Sachverhalt wie beim Kindergeld. Ich glaube die Anwältin hat mein Problem nicht verstanden, schade - das Kindergeld nicht bekommen und auch noch 20 Euro in den Sand gesetzt.

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