Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Zu Frage 1 und 3 werde ich meine Antwort ergänzen, da mir dies in dem kurzen Zeitraum nicht möglich ist.
Zu Frage 2) Wenn der Vater selbst illegal in Amerika ist, kann er dort keine Rechte geltend machen.
4) in Der Regel wird ihm das alleinige Sorgerecht nicht zugesprochen. Dies wäre nur der Fall, wenn dies dem Wohle des Kindes entsprechen würde, die Mutter es nicht versorgen kann. Hierfür snd aber keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Zu 5) siehe Frage 2)
Zu 6) Wer soll das Kind adoptieren?
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
zur frage 6.
ich würde das kind adoptieren.
ich selbst bin mit ihr verlobt, besitze geregeltes einkommen und auch eine wohnung.
wir bereiten uns auch darauf vor sie mit dem kind für unsere gemeinsame zukunft nach deutschland zu holen, natürlich mit allen normalen papieren und einem eheschließungsvisum wie sich das gehört.
frage 1 und 3 wären noch sehr wichtig für mich und ich hoffe sie können mir eine antwort darauf geben. wie gesagt sind beide illegal in amerika (vater/mutter) waren nie in einer beziehung/ehe und beide leben derzeit in TEXAS.
ich hoffe ihre antwort auf frage 2 stimmt auch für die usa genauer gesagt texas. wenn dies zutrifft, kann er ja auch schlecht einen bluttest mittels eines anwalts erstreiten.
guten tag
Sehr geehrter Fragesteller,
hiermit nehme ich zu Ihren Fragen ergänzend und zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Eine Vaterschaftsanerkennung kann in Mexiko auch ohne Beweismittel erfolgen, zum Beispiel durch ein unmittelbares, ausdrückliches gerichtliches Bekenntnis. Eine Mitwirkung Ihrer Freundin oder deren Einwilligung ist nicht erforderlich.
Unter welchen Voraussetzungen das Kind nach Deutschland darf regelt § 32 AufenthG
. Hierzu ist unter anderem die Einwilligung der Eltern erforderlich, außer Ihre Freundin hat das alleinige Sorgerecht. Daher rate ich dies in Mexico gerichtlich durchzusetzen. Möglich ist auch, dass die Ausländerbehörde dem Kind die Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn dies für das Kindeswohl und zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte erforderlich ist (§ 32 Abs. 4 AufenthG
). Dies wäre dann der Fall, wenn keine Bindung zum Vater besteht, auch die Eltern keine Bindung haben – wie in Ihrem Fall. Setzen Sie sich diesbezüglich mit der Ausländerbehörde in Verbindung und tragen Sie die Argumente vor.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie das Kind Ihrer Frau adoptieren, also wenn zum Beispiel ein Eltern – Kind – Verhältnis besteht. Hierzu ist aber die Genehmigung der Eltern, also auch des Vaters erforderlich.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin