Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich möchte sie sogleich summarisch beantworten.
Im Grundsatz trägt die Notarkosten der Vertragspartner des Notars (also derjenige, der ihn engagiert hat). Denkbar ist weiterhin dies als Schadensersatz vom Verkäufer ersetzt zu verlangen. Dies setzt aber eine vorvertragliche Pflichtenverletzung voraus. Problematisch ist hierbei aber, dass wegen der notariellen Form beim zugrunde liegenden Kaufvertrag eine Pflichtverletzung nicht per se auf der Hand liegt. Allerdings kann, je nach Fallgestaltung, ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen (vgl. BGH DB 88, 823). Dies setzt aber immer voraus, dass es nicht einen nachvollziehbaren Grund für den Rücktritt gibt, was mangels näherer Anhaltspunkte so nicht geklärt werden kann. Insoweit würde ich Sie bitten, im Rahmen der Nachfragemöglichkeit entsprechend näheres zum „Platzen“ des Termins vorzutragen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 10.01.2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Rücktritt vom Hausverkauf seitens Verkäufer
10. Januar 2006 15:43 |
Preis:
30€
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
Hallo
Nach über vierwöchigen Verhandlungen mit dem Verkäufer eines Hauses und der mündlichen Zusage, sowie eines festgesetzten Termins beim Notar, trat der Verkäufer weniger als 24 Stunden vor dem Notartermin vom Verkauf zurück.
Wer muß jetzt die angefallenen Notarkosten bezahlen?
Kann ich Schadenersatz geltend machen für die entstandenen Ausgaben und die mir entgangene Eigenheimzulage?
FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
/5,0
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