Hauptgläubiger, was kommt nach Restschuldbefreiung?

8. Januar 2006 13:53 |
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Insolvenzrecht


guten Tag,
ich bin Hauptgläubiger in einem privatem Insolvenzverfahren. Vermögen(Haus), das vorhanden war, wurde kurz vor Eröffnung des Verfahrens an den Lebenspartner verkauft(aber nach Abgabe der EV). Versicherungen vorher gekündigt. Eine von mir betriebene Pfändung, hat jetzt angeblich keine Wirkung mehr.
Der Insolvenzverwalter erklärte mir, dass das alles ok ist, wobei sich mir die Frage des Betruges oder der Vermögensverschiebung stellt.
Es ist Restschuldbefreiung beantragt. Was passiert, wenn dem statt gegeben wird. Habe ich noch eine Möglichkeit an mein Geld zu kommen? Kann ich Anzeige erstatten? Kann ich die Pfändung später wieder betreiben oder sind meine Ansprüche dann verfallen?

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten werde.

Sie schreiben, dass Sie Hauptgläubiger einer sich in einem privaten Insolvenzver-fahren sich befindlichen Schuldner sind.
Nachdem das Insolvenzverfahren wohl eröffnet ist, da Sie nicht vom vorläufigen Insolvenzverwalter sprechen, sind Einzelzwangsvollstreckungen nicht mehr möglich.
Dadurch, dass Sie schreiben, dass der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder erklärt hat, es sei alles ok, werden Sie diesen zu einer etwaigen Anfechtung nicht bewegen können. Die von Ihnen beschriebene Vermögensverschiebung wird schwer nachweisbar sein.

Solange die Wohlverhaltensphase läuft, werden Sie mit Ihrem Anteil zufrieden sein müssen.
Vor Erteilung der Restschuldbefreiung können Sie einen Antrag stellen, diese nicht zu erteilen.
Sollte die Restschuldbefreiung erteilt werden, werden Sie keine Möglichkeit haben, an Ihr Geld zu kommen. Mit der Restschuldbefreiung sind die Forderungen wie „getilgt“ zu betrachten.
Dies hat auch zur Konsequenz, dass Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind. Folglich ist auch keine Pfändung jeglicher Art mehr möglich und die noch bestehenden Ansprüche sind – wie Sie vortragen – „verfallen“.

Anzeige könnten Sie per se zwar erstatten, aber der Betrugstatbestand wird sehr schwer nachweisbar sein, da die Zahlung bereits bei Abschluss des Verhältnisses, das die Forderung ausgelöst hat, nicht gewollt und durchgeführt werden kann.

Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 8. Januar 2006 | 15:50

Sehr geehrter Herr Zahn,
was kann ich tun, wenn während der Wohlverhaltensphase der Betroffene offiziell unter der Pfändungsgrenze verdient, aber
inoffiziell "auf den Lebenspartner" gearbeitet wird (es gibt Zeugen).
Wie kann ich den Insolvenzverwalter überzeugen, um doch anzufechten?
Und mit welcher Begründung kann ich die Restschuldbefreiung ablehnen?

Rückfrage vom Fragesteller 8. Januar 2006 | 16:17

Sehr geehrter Herr Zahn,
was kann ich tun, wenn während der Wohlverhaltensphase der Betroffene offiziell unter der Pfändungsgrenze verdient, aber
inoffiziell "auf den Lebenspartner" gearbeitet wird (es gibt Zeugen).
Wie kann ich den Insolvenzverwalter überzeugen, um doch anzufechten?
Und mit welcher Begründung kann ich die Restschuldbefreiung ablehnen?

Rückfrage vom Fragesteller 8. Januar 2006 | 16:17

Sehr geehrter Herr Zahn,
was kann ich tun, wenn während der Wohlverhaltensphase der Betroffene offiziell unter der Pfändungsgrenze verdient, aber
inoffiziell "auf den Lebenspartner" gearbeitet wird (es gibt Zeugen).
Wie kann ich den Insolvenzverwalter überzeugen, um doch anzufechten?
Und mit welcher Begründung kann ich die Restschuldbefreiung ablehnen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Januar 2006 | 19:31

Sehr geehrter Frau S.,

Ihre Ergänzungsfragen habe ich erhalten.
Diese Ergänzungsfragen übersteigen den Rahmen der kalkulierten
EUR 15,00 schon allein auch wegen des Haftungsrisikos.

Ich darf Sie daher bitten eine neue Anfrage zu stellen.

Sollten Sie an telefonischer Beratung interessiert sein,
bitte ich Sie, mich unter 09001 100706 für EUR 1,86/min.
anzurufen.
Unter dieser Nummer bin ich regelmäßig von 10 - 24.00
Uhr erreichbar.

Vielen Dank für Ihr Verständis.

Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt

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