Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Rechtsfrage beantworte ich auf der Basis Ihrer Angaben folgendermaßen:
Sie spielen vermutlich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Quelle: WM 2003, 621) an, wonach Mieter durch vorformulierte Klauseln nicht dazu verpflichtet werden dürfen, den Parkettboden in der Mietwohnung abzuschleifen und zu versiegeln. Das Gericht sah darin eine unangemessene Benachteiligung des Mieters.
Diese Rechtsprechung ist auf Ihren Fall nicht übertragbar.
Zum Einen dürfte es sich hier um eine individuelle Vereinbarung handeln, die nicht dem strengeren Maßstab der Inhaltskontrolle von Formularverträgen unterliegt.
Zum Anderen ging es in der Entscheidung nicht in erster Linie um Schönheitsreparaturen, sondern um Schadensersatz, der nur dann zu leisten ist, wenn eine übermäßige, nicht nur normale vertragsgemäße Abnützung vorliegt.
Die Beseitigung der auf normalem Abwohnen beruhenden Mängel kann dagegen frei vereinbart werden, wobei der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen muss, als er selbst „abgewohnt“ hat.
Insofern hält sich die von Ihrem Vermieter auf Sie abgewälzte Pflicht, die Marmorflächen instand zu halten, im gesetzlichen Rahmen des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB
, zumal die Pflege nur „nach Bedarf“ auszuführen ist.
Etwas anderes könnte sich allerdings aus einer Gesamtschau des Vertrages ergeben. Sollten andere Klauseln in dem für Sie vorbereiteten Mietvertrag bezogen auf Schönheitsreparaturen unwirksam sein, würden davon auch an sich wirksame Klauseln erfasst.
Gerne überprüfe ich für Sie – außerhalb dieses Forums – das gesamte Vertragswerk, wenn Sie das wünschen.
Zunächst haben Sie aber die Möglichkeit, im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „frag-einen-anwalt.de“ Rückfragen zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort zu stellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei Ihrem Anliegen zunächst behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Danke für die schnelle Antwort!
Andere Klauseln bezüglich Schönheitsreparaturen sind nicht Gegenstand des Vertrages! Lediglich die Renovierungsarbeiten sind in einer Klausel festgehalten, sind aber (meiner Meinung nach) Gesetzeskonform...da dazu genügend Fallbeispiele im Internet zu finden sind!
Ich wollte aber nochmal nachfragen ob die Wortgruppe: "...ausführen bzw. ausführen zu lassen!" mich dazu verpflichtet die Arbeiten von einem Fachmann durchführen zu lassen oder ob ich mir z.B. ein entsprechendes (Fleck-Stop) Mittel kaufen kann und die Arbeiten nach bestem Wissen selbst ausführen darf!?
Danke im Vorraus!
Sehr geehrte Ratsuchende,
nach der Formulierung der Klausel steht es Ihnen frei, ob Sie die „fachgerechte Reinigung/Versieglung“ selber „aus(...)führen“ oder ob Sie sie „ausführen (...) lassen“.
Eine Verpflichtung, eine Fachfirma zu beauftragen, wäre nach ständiger Rechtsprechung auch unwirksam.
Sie können die Arbeiten also selber vornehmen, das Ergebnis muss allerdings fachmännischem Standard entsprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt