Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Im vorliegenden Fall privaten Insolvenzverfahrens, genauer Restschuldbefreiungsverfahren, sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ermittlung der pfändbaren Beträge gemäß den §§ 850 ff. ZPO
anwendbar.
Nach § 850c Abs. 4 ZPO
bestimmt das Gericht auf Antrag des Gläubigers, hier des Treuhänders, dass eine unterhaltsberechtigte Person des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt weil sie eigene Einkünfte. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung werden sie vom Gereicht angehört.
Das Gericht trifft seine Entscheidung nach den wesentlichen Umständen des Einzelfalles ohne dass es hierzu bestimmte Berechnungsgröße gibt. Die (teilweise) Nichtberücksichtigung muss billigem Ermessen entsprechen. Die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten sind dabei zu berücksichtigen. Das Gericht muss dabei eine Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers und des Schuldners vornehmen.
Eine schematische Betrachtung findet daher nicht statt. Als Leitlinie kann aber angesehen werden, dass erst ab einem Einkommen 989,99 (derzeitige Freigrenze) eine komplette Nichtberücksichtigung stattfindet. Bis zu dieser Grenze wird ermittelt welchen Prozentsatz die eigenen Einkünfte bezogen auf die Freigrenze haben. Im Falle des Sohns 2 wären dies etwa 33 %. Das Gericht würde dann 33% von dem Differenzbetrag zwischen dem was derzeit pfändbar ist und dem was ohne Berücksichtigung des Sohnes pfändbar ist der Pfändungssumme aufschlagen. Wenn also ohne Sohn 100 Euro mehr pfändbar wären, so wären nach dieser Betrachtung 33 % von diesen 100,- EUR, also 33,- EUR mehr zu zahlen.
Dies ist aber nur eine Leitlinie, da die vorliegenden Umstände zu würdigen sind. In Ihrem Fall wäre dies vor allem der höhere Bedarf des Sohnes durch den Unterhalt einer zweiten Wohnung am Studienort und allen damit verbundenen Mehrkosten. Sie sollten dies geltend machen und daher fordern, dass das Kind weiter voll angerechnet wird. Den eigenen Einkünften des Sohnes stehen ja damit auch erhebliche Mehrkosten gegenüber.
Wenn der Sohn eine Ausbildung beginnt gelten die gleichen Grundsätze. Auch dann ist zu ermitteln ob die Nichtberücksichtigung nach billigem Ermessen erfolgen kann oder nicht.
Sollte das Gericht dem Antrag des Insolvenzverwalters folgen, welche Konsequenzen hätte dieses für mich?
Immerhin wurde der von mir zu zahlende Unterhalt vom Vormundschaftsgericht in Kenntnis der Einahmen meines Sohnes berechnet.
Bekommt mein Sohn dann (anteilmäßig) weniger Unterhalt von mir, obwohl das Vormundschaftsgericht die Höhe festgestellt hatte? Kann ich (was ich zwar niemals tun würde) diese Summe von der vom Vormundshaftsgericht festgesetzten Unterhaltsforderung "absetzen"? Dieses wäre m.E. dann konsequent, aber der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts zuwider.
Herzlichen Dank für die bisherige Antwort. Diese hat mir wesentlich weiter geholfen.
Sehr geehrter Fragesteller,
der Unterhaltsanspruch hat mit dem Verfahren über die Ermittlung des pfändbaren Einkommens nichts zu tun.
§ 850c Abs. 4 ZPO
ist ein Korrektiv für den Fall in dem es nicht sachgerecht erscheint, einen Unterhaltsberechtigten (voll) mit seinem Unterhaltsanspruch anzurechnen, obwohl dieser eigene Einkünfte hat.
Im Übrigen kann Ihren Ausführungen nicht gefolgt werden: wenn das Gericht Unterhalt in Kenntnis der eigenen Einkünfte festgelegt hat, dann zahlen Sie wahrscheinlich entsprechend weniger Unterhalt. § 850 c ZPO
stellt dann auf Antrag die Ungleichbehandlung zu einem fiktiven Dritten, der den vollen Unterhalt zahlt wieder her, in dem entsprechend des weniger gezahlten Unterhalts eine Pfändbarkeit eintritt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb jemand der weniger Unterhalt zahlt weil der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte hat, genau so viel gepfändet bekommt wie jemand der den vollen Unterhalt zahlen muss.
Wenn Sie auf der einen Seite weniger Unterhalt zahlen müssen dann verbleibt Ihnen auf der anderen Seite mehr Einkommen, welches über das Korrektiv des § 850c Abs. 4 ZPO
dann der Pfändung unterliegt.