Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Unterhaltsverpflichtung zwischen Ehegatten ergibt sich aus § 1360 BGB
. Dieser Unterhalt kann in Naturalien oder in Geld geleistet werden, wie § 1360 Satz 2 BGB
klarstellt. Diese (wechselseitigen) Unterhaltspflichten sind für die Pfändungstabelle von Bedeutung. Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass – wenn wie hier beide Unterhaltsberechtigten erwerbstätig sind – auf Antrag des Insolvenzverwalters bzw. in Ihrem Fall (wohl) des Treuhänders vom Insolvenzgericht bestimmt werden kann, dass die jeweils betreffende Person nicht mehr als Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist. Da die Insolvenzverwalter erfahrungsgemäß von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sollten Sie nicht darauf vertrauen, dass die höhere Freigrenze dauerhaft Bestand hat.
Die Steuerklassen können Sie und Ihr Gatte im Übrigen nach wie vor frei wählen; das Insolvenzverfahren Ihres Gatten oder (vermutlich) Ihr RSB-Verfahren haben auf dieses Wahlrecht keinen Einfluss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 23.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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23.02.2015
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13:49
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
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