Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
1.
Mit dem gemeinsamen Wegerecht besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Nachbarn und Ihnen. Hier gelten u.a. die §§ 1020
und 1021 BGB
, die ich Ihnen, da sich die Artwort im wesentlichen schon aus dem Gesetz ergibt, hier gerne aufführe:
§ 1020 Schonende Ausübung
1 Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. 2Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.
§ 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht
(1) 1Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. 2 Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist.
(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung.
Daneben ist natürlich immer an Treu und Glauben (§ 242 BGB
) zu denken.
Wenn nun das Wege- und Fahrtrecht laut Grundbucheintrag der gemeinsamen Pflege unterliegt, dürfte eine Verweigerung des Streuens mit den von Ihnen beschriebenen recht unangenehmen Folgen für Sie nicht zulässig sein. Die Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass der von Ihnen beschriebene befestigte Weg ein „Anlage“ iSv § 1021 BGB
darstellt (OLG Dresden, OLG-NL 00, 153) darstellt, und diese so zu unterhalten ist, dass der Berechtigte das Wegerecht ausüben kann (BGH, LM 242, D 42), dazu gehören neben der sachgemäßen Unterhaltung auch die Wiederherstellung (LG Heilbronn, BWNotZ, 75, 124).
2.
Unter Zugrundelegung von Antwort 1 dürfte Ihre zweite Frage gegenstandslos sein.
Der Vollständigkeit halber möchte ich aber noch anmerken, dass Sie gegenüber dem Nachbarn bei Verletzung der o.g. genannten Pflichten Schadensersatz- wie auch Unterlassungsansprüche haben, allerdings keinen Anspruch auf Aufhebung des Wegerechts besitzen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für eine Rückfrage zum Verständnis meiner Antwort stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Sehr geehrter Anwalt,
heißt das im Klartext, ich kann von meinem Nachbarn nicht erzwingen, daß er mein Wegerecht herstellt, (ob mit oder ohne Salz), aber ich kann Schadenersatz verlangen, wenn ich das Wegerecht infolge Eisglätte nicht ausüben kann ???
Sehr geehrter Herr M.,
danke für Ihre Nachfrage.
Der in der Ausgangsantwort etwas verkürzt als solcher bezeichnete Unterlassungsanspruch (es handelt sich um den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) kann durchaus auch die Wiederherstellung des rechtsmäßigen Zustandes beinhalten. Insoweit können Sie den Nachbarn durchaus auch zu einer Handlung zwingen.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de