Familenversicherung

| 20. Februar 2010 17:15 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


17:27

Sehr geehrter Rechtsanwalt/in

Ich habe vergangenes Jahr die Betriebsbedingte Kündigung erhalten. Ich war in diesem Unternehmen sieben Jahre als Führungskraft angestellt. Ich beziehe seit dem 1.5.2009 ALG 1, dieses läuft zum 30.4.2010 aus. Die Stellensuche hat sich bislang als sehr schwierig gestaltet, so das ich bis dato noch keine neue Anstellung finden konnte. Über die Arbeitsagentur bin ich noch bis 30.4.2010 bei der KKH gesetzlich krankenversichert.
Ich bin 50 Jahre alt, meine Frau 63J. ,sie bezieht eine ordentliche Rente. Hartz 4 bekomme ich nicht.
Für mich ist jetzt erst mal die Angelegenheit wichtig, wie es nun mit meiner Krankenversicherung weiterläuft ,sollte ich bis 30.4.2010 noch keine Anstellung gefunden haben.


Nun meine Fragen:

1. Bin ich nach dem 30.4.2010 bei der KKH noch 1 Monat weiterversichert
2. Wann muss ich mich mit meiner Kasse in Verbindung setzten und mitteilen das ich mich jetzt erst mal bei meiner Frau mit versichern lasse ?
3. Ist da eine Kündigung notwendig, oder wie läuft das, die Arbeitsagentur meldet mich ja ab. Ab 1.5.2010 würde ich dann ohne Krankenversicherung da stehen, falls ich keinen neuen Job finde.
4. Wenn ich bei meiner Frau familienversichert bin kann ich da einen 400 Euro Job ausüben ?

Die Fragen 1 und 4 genügt mir als Antwort ein ja oder ein nein.

Vielen Dank

20. Februar 2010 | 18:04

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

1.) Pflichtversichert sind Sie gem. § 5 Abs.1 Nr.2 SGB V für die Zeit, in der Sie ALG I beziehen. Beziehen Sie danach kein ALG II, endet die Pflichtversicherung nach dem 30.04.2010.

2.) Sie sollten sich frühzeitig mit der KK in Verbindung setzen, damit der Übergang reibungslos abgewickelt werden kann.

3.) Eine Familienversicherung als Ehegatte ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs.1 SGB V möglich. Das heisst, besteht keine Pflicht- oder freiwillige Versicherung und sind Sie nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit, so besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung. Ob diese Voraussetzungen sämtlichst vorliegen, kann an dieser Stelle nicht abschließend geklärt werden.

4.) Ja, dies ist gem. 10 Abs.1 Nr.5 SGB V möglich, sofern Sie daneben keine weiteren Einnahmen haben.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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Rückfrage vom Fragesteller 23. Februar 2010 | 17:17

Ich habe mich mit meiner Krankenversicherung bezüglich Punkt 3 meiner Ausgangsfrage in Verbindung gesetzt.
Die Stelle teilte mir mit ,das meine Versicherungspflicht endet nach
§ 190
Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
(12) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird,

ohne das eine Kündigung notwendig wäre. Da ich verheiratet bin und ab 1.5.2010 kein Einkommen habe könnte ich mich bei meiner Frau familienversichern ( meine Frau ist bei der AOK).

Frage: Ist das so korrekt was mir meine Krankenkasse mitgeteilt hat, das meine Mitgliedschaft automatisch mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird endet.

Danke


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Februar 2010 | 17:27

Sehr geehrter Ratsuchender,

das Ende der Mitgliedschaft zum Ende des Bezugszeitraumes ist richtig. Sofern Sie alsdann nicht mehr als 400,- € im Rahmen eines Minijobs verdienen, können Sie sich über Ihre Frau versichern.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

Bewertung des Fragestellers 25. Februar 2010 | 09:27

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