Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
1.) Pflichtversichert sind Sie gem. § 5 Abs.1 Nr.2 SGB V
für die Zeit, in der Sie ALG I beziehen. Beziehen Sie danach kein ALG II, endet die Pflichtversicherung nach dem 30.04.2010.
2.) Sie sollten sich frühzeitig mit der KK in Verbindung setzen, damit der Übergang reibungslos abgewickelt werden kann.
3.) Eine Familienversicherung als Ehegatte ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs.1 SGB V
möglich. Das heisst, besteht keine Pflicht- oder freiwillige Versicherung und sind Sie nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit, so besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung. Ob diese Voraussetzungen sämtlichst vorliegen, kann an dieser Stelle nicht abschließend geklärt werden.
4.) Ja, dies ist gem. 10 Abs.1 Nr.5 SGB V möglich, sofern Sie daneben keine weiteren Einnahmen haben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Ich habe mich mit meiner Krankenversicherung bezüglich Punkt 3 meiner Ausgangsfrage in Verbindung gesetzt.
Die Stelle teilte mir mit ,das meine Versicherungspflicht endet nach
§ 190
Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
(12) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird,
ohne das eine Kündigung notwendig wäre. Da ich verheiratet bin und ab 1.5.2010 kein Einkommen habe könnte ich mich bei meiner Frau familienversichern ( meine Frau ist bei der AOK).
Frage: Ist das so korrekt was mir meine Krankenkasse mitgeteilt hat, das meine Mitgliedschaft automatisch mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird endet.
Danke
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Ende der Mitgliedschaft zum Ende des Bezugszeitraumes ist richtig. Sofern Sie alsdann nicht mehr als 400,- € im Rahmen eines Minijobs verdienen, können Sie sich über Ihre Frau versichern.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani