unsere alleinstehende Mieterin (77 Jahre) ist verstorben. Sie hat eine Tochter, welche keine Kinder hatte, diese hat das Erbe ausgeschlagen.
Angeblich wegen Überschuldung und keinem guten Verhältnis.
Die verstorbene Mieterin hatte noch zwei Brüder, welche in jungen Jahren verstorben sind (keine Kinder).
Meine Frage ist, wann können wir die Wohnung entrümpeln? Da es unbedingt erforderlich ist, die Wohnung unverzüglich zu renovieren und wieder zu vermieten. Leider sieht die Wohnung nach 40 Jahren Mietzeit und nur wenig Renovierung seitens der Verstorbenden dementsprechend ungepflegt aus.
Wie sollen wir weiter verfahren bzw. was ist der nächste Schritt.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
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ErbeWohnung
Bei Tod des Mieters sehen die §§ 563 -564 BGB
- wie Ihnen möglicherweise bekannt ist -Eintrittsrechte vor. Zunächst treten dabei Ehegatten/ Lebenspartner, dann Kinder in das Mietverhältnis ein. Kinder allerdings nur, wenn Sie mit dem Verstorbenen in Haushaltsgemeinschaft zulebten.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich aber davon aus, dass die verstorbene Mieterin allein in der Wohnung lebte.
Ist dies der Fall, so treten nach dem Gesetz anschliessend die Erben in das Mietverhältnis ein( § 564 BGB
) . Gesetzliche Erben sind aber soweit ersichtlich ebenfalls nicht vorhanden. Aufgrund der Ausschlagung der Tochter gilt das Erbe an diese als nicht angefallen ( § 1953 I BGB
), so dass diese nicht in das Mietverhältnis eingetreten ist.
Ein Eintrittsrecht des Fiskus sieht das Gesetz - natürlich- nicht vor.
Das Mietverhältnis endet damit durch Tod der Mieterin. Sie können die Wohnung daher in Besitz nehmen und räumen, um diese schnellstmöglich wieder instandsetzen und vermieten zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche noch einen angenehmen Abend.
Rechtsanwalt Sascha Steidel Fachanwalt für Familienrecht