Sehr geehrter Fragesteller,
die Rechtslage stellt sich für Sie in groben Zügen folgendermaßen dar:
1.
Sie haben Anspruch auf ALG I, da Sie innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben (§§ 123, 124 des dritten Sozialgesetzbuchs, SGB III), sofern Sie dabei im Durchschnitt mehr als 15 Stunden pro Woche erwerbstätig waren, §§ 117
, 118 SGB III
.
Dies gilt auch in die Zukunft hinein (insbesondere im Hinblick auf Ihre geplante Teilzeitarbeit).
2.
Die Höhe des ALG I bemisst sich jeweils nach den durchschnittlich in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des ALG I – Anspruchs erzielten Arbeitsentgelten, § 130 SGB III
.
3.
Nachdem Sie sowohl in Teilzeit als auch in Vollzeit gearbeitet haben, sollten Sie Teilzeit ankreuzen und ansonsten in einem gesonderten Beiblatt die Ermittlung der durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden kurz darlegen.
4.
Die von Ihnen geforderten Angaben zu geringfügiger Beschäftigung innerhalb der letzten sieben Jahre dient der Erfassung Ihrer Daten zur Arbeitsvermittlung und hat nichts mit den Ansprüchen auf ALG I zu tun.
Sollten in dieser Angelegenheit noch Unannehmlichkeiten auf Sie zukommen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Zunächst haben Sie aber die Möglichkeit, im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „frag-einen-anwalt.de“ Rückfragen zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort zu stellen.
Frohe Weihnachten!
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Geyer,
zunächst einmal wünsche auch ich Ihnen frohe Weihnachten.
Ich möchte den Sachverhalt gerne einmal mit meinen eigenen Worten wiedergeben, um auf diese Weise feststellen zu können, ob ich alles richtig verstanden habe. Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich freuen.
Von den letzten zwei Jahren picke ich mir also zwölf Monate heraus (müssen diese eigentlich zusammenhängend liegen?). Hinsichtlich dieser zwölf Monate muß gewährleistet sein, daß ich im Durchschnitt mehr als 15 Wochenstunden gearbeitet habe und daß in diesem Zeitraum aufgrund dieser Tätigkeit regelmäßig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt worden sind. (Sie erwähnen den Begriff "versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis". Was ist darunter konkret zu verstehen bzw. welche Formen von Beschäftigungsverhältnissen fallen konkret darunter? Alle Beschäftigungsverhältnisse außer den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen?). Die Anzahl der durchschnittlichen Wochenstunden ermittle ich, indem ich alle Arbeitsstunden der von mir herausgepickten zwölf Monate addiere und durch 52 teile.
Gestatten Sie mir bitte noch eine weitere kurze Frage, die ich bei meiner ersten Anfrage leider vergessen habe, zu erwähnen: Auf einem der von mir auszufüllenden Formulare befindet sich auch eine Rubrik "Berufliche Ausbildung und Weiterbildung". Dort soll unter anderem der Zeitraum meiner Berufsausbildung eingetragen werden. Die Ausbildungsdauer laut Berufsausbildungsvertrag war vom 1. 8. 1991 bis zum 31. 7. 1994. Der Tag der letzten Prüfungsleistung war jedoch der 25. 6. 1994 (dieses Datum ist unter anderem im Gesellenbrief dokumentiert). Wann war meine Berufsausbildung nun eigentlich formal zuende?
Herzlichen Dank für Ihre Mühe.
Fragesteller
Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Die Wiedergabe der rechtlichen Situation mit Ihren eigenen Worten ist weitgehend zutreffend.
2.
Die zwölf Monate müssen nicht zusammenhängend liegen.
3.
Wer als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt (oder als Auszubildender) beschäftigt wird, unterliegt der Pflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung.
Darunter fallen auch geringfügige Beschäftigung (wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat € 400 nicht übersteigt, § 8 SGB IV
) und erst Recht Beschäftigung innerhalb der Gleitzone zwischen € 400 und € 800 (§ 8 SGB IV
) sowie geringfügige selbständige Tätigkeit.
4.
Gemäß § 14 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der festgelegten oder verlängerten Ausbildungszeit, oder aber mit Bestehen der Abschlussprüfung, wenn diese zeitlich davor liegt.
Für Sie ist also der 25.06.1994 maßgeblich.
Ich wünsche Ihnen ein glückliches und erfolgreiches Jahr 2006.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt