Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Sie sind vor Inanspruchnahme wegen möglicher Rechtsverstösse Ihrer Kunden durch § 9 TDG
geschützt, der bestimmt, dass Sie für Inhalte die Nutzer übermitteln nicht verantwortlich sind , es sei denn Sie würden Kenntnis davon haben. Das Problem ist aber, dass nach aussen nur die IP Ihres Routers ermittelbar ist.
Zivilrechtlich gilt zwar, dass Sie ohne Verdacht keine enge Überwachung der Nutzer vornehmen müssen, allerdings müssen Sie bei Rechtsverletzungen, etwa des Urheberrechts, nachweisen, dass Sie im konkreten Fall nicht verantwortlich sind. Wenn Sie selbst aber den Anschluss gar nicht nutzen, sollte dies möglich sein. Welche Daten der Provider speichert, kann ich nicht beantworten, es könnte fraglich sein, ob sich daraus die Identität des Nutzers nachvollziehen läßt. Eine Datenspeicherung ist nicht vorgeschrieben und daher nicht zwingend. Wenn Sie erfolgt müssen die Nutzer ausdrücklich zustimmen, d.h. Sie müssten die Speicherung in Ihren AGB´s aufnehmen. Eine Speicherung von Daten ist im Ergebnis eigener Selbstschutz für Sie. Ein bestimmtes Restrisiko läßt sich nicht ausschließen.
Wenn ich den Link benutze, lese ich, der §9TDG sei außer Kraft gesetzt. Stimmt das ?
Und wie sieht es aus mit §113a TKG
?
Ist darin eine Datenspeciherung vorgeschrieben ?
Sie schreiben:
"Welche Daten der Provider speichert, kann ich nicht beantworten, es könnte fraglich sein, ob sich daraus die Identität des Nutzers nachvollziehen läßt."
Der ISP kann nur meine IP sehen; wer oder wessen Laptop dazugehört, kann er nicht erkennen. D.h. der ISP kann zwar speichern, mit welchen Adressen mein Router kommuniziert hat; wer das aber war, der z.B. den Urheberschutz verletzt hat, kann der ISP ebenfalls nicht erkennen.
Meine Frage betrifft natürlich auch Internetcafes.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Sie sind ein Dienstanbieter nach § 3 TKG
. Sie als Hotspot Betreiber müssten eigentlich Verkehrsdaten nach § 113 a IV TKG
speichern. Wenn ich Sie richtig verstehe, dann teilen sich die Nutzer die öffentliche IP Adresse. mit dem der Hotspot an das Internet angebunden ist. Es greift dann § 113 a IV Nr. 1 TKG
. Eine eindeutige Kennung nach § 113 a IV Nr. 2 TKG
erfolgt nicht.
Eine externe IP Adresse wird nicht vergeben, so dass eine Pflicht zur Speicherung nach § 113 a IV Nr. 3 TKG
nicht besteht. Auch die Bundesnetzagentur geht bei Internetcafes oder Restaurants davon aus, dass keine öffentlich zugänglichen Dienste vorliegen, wenn nur eine lokal Mitnutzung erfolgt. Im Ergebnis haben Sie keine Pflicht zur Speicherung, allerdings ist die Rechtslage sehr umstritten und erst das BVerfG wird über § 113 a TKG
entgültig entscheiden.
Richtig ist, dass jetzt das TMG gilt, es hat aber die Rechtslage nicht geändert. Sie sind nach wie vor für fremde Informationen, die Sie nur vermitteln, nicht verantwortlich.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt