Sehr geehrter Ratsuchender,
es kommt darauf an, wo die Versicherung an Eides statt abgegeben wurde. Gemäß § 156 StGB
kommt es entscheidend darauf an, dass die Abgabe vor der zuständigen Behörde im Sinne dieser Vorschrift erfolgt ist. Demgemäß fällt nur das Gericht unter diesen Begriff. Eine falsche Versicherung an Eides, abgegeben vor einem Rechtsanwalt oder Notar, erfüllt somit nicht den Tatbestand des § 156 StGB
.
Sollte sich herausstellen, dass die Vesricherung tatsächlich falsch war, kann aber eine Strafbarkeit wegen Betrug gem. § 263 StGB
in Betracht kommen.
In zivilrechtlicher Hinsicht, besteht die Möglichkeit der Anfechtung Ihrer Erklärungen im Vertrag wegen Täuschung gem. § 123 BGB
, wenn sich herausstellt, dass die Versicherung falsch ist, da Sie durch die Täuschung zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärungen im Vertrag veranlasst worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
29. Januar 2010
|
17:28
Antwort
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