Pflichteil - Gibt es Unterschiede zwischen der Ablegung des Eides bei Anwalt / Notar / Gericht?

| 29. Januar 2010 16:30 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin Pflichtteilsberechtigt in einem Erbfall. Es besteht Konsenz über fast alle Punkte, lediglich bei einem Punkt fehlt mir eine Einschätzung.

In dem zu schliessenden Vertrag über die Pflichtteilsansprüche, der von einem Rechtsanwalt erstellt wurde, erklärt der Erbe:
Ich erkläre hiermit an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen und Gewissen das Erbe offengelegt habe.

Falls wissentlich falsche Angaben gemacht wurden, besteht die Möglichkeit einer strafrechtlichen / zivilrechtlichen Verfolgung?
Wenn ja nach welchen § ???
Gibt es Unterschiede zwischen der Ablegung des Eides bei Anwalt / Notar / Gericht?

29. Januar 2010 | 17:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

es kommt darauf an, wo die Versicherung an Eides statt abgegeben wurde. Gemäß § 156 StGB kommt es entscheidend darauf an, dass die Abgabe vor der zuständigen Behörde im Sinne dieser Vorschrift erfolgt ist. Demgemäß fällt nur das Gericht unter diesen Begriff. Eine falsche Versicherung an Eides, abgegeben vor einem Rechtsanwalt oder Notar, erfüllt somit nicht den Tatbestand des § 156 StGB .

Sollte sich herausstellen, dass die Vesricherung tatsächlich falsch war, kann aber eine Strafbarkeit wegen Betrug gem. § 263 StGB in Betracht kommen.

In zivilrechtlicher Hinsicht, besteht die Möglichkeit der Anfechtung Ihrer Erklärungen im Vertrag wegen Täuschung gem. § 123 BGB , wenn sich herausstellt, dass die Versicherung falsch ist, da Sie durch die Täuschung zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärungen im Vertrag veranlasst worden sind.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 31. Januar 2010 | 08:31

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