Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Grundsätzlich können Sie auch während der Insolvenzverfahrens oder der Wohlverhaltensperiode sich selbstständig machen und ein Unternehmen gründen. Allerdings hat der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder während des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit eine selbständige Tätigkeit zu untersagen, da er sich hierdurch Haftungsrisiken aussetzt.
In der Regel wird der Treuhänder eine selbständige Tätigkeit nicht untersagen, sonder das betreffende Unternehmen oder die Firma aus der Insolvenzmasse freigeben, um das Haftungsrisiko für die Insolvenzmasse zu begrenzen. Die Freigabe wird gegenüber Ihnen, dem Insolvenzgericht und dem Finanzamt mitgeteilt.
In diesem Falle betreiben Sie das Unternehmen auf eigenes Risiko und eingegangene Verbindlichkeiten aus der selbständigen Tätigkeit bleiben über eine Restschuldbefreiung hinaus bestehen.
Während des Insolvenzverfahrens sind alle Vermögenswerte gem. § 35 InsO
der Insolvenzmasse zuzuordnen, so auch die Vermögenswerte eines Unternehmens bzw. die Gesellschafteranteile. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen, wie ausgeführt, aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben wird.
Im Falle einer Freigabe des Unternehmens müssen Sie als Insolvenzschuldner entsprechende Beiträge zur Masse abführen. Dieser Betrag richtet sich nicht nach dem tatsächlich erzielten Gewinn oder einem von Ihnen festgesetzten Gehalt, sondern nach dem Gehalt, was Sie verdienen würden, wenn Sie eine angemessen Ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausüben würden.
§ 295 InsO
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Insoweit ist die selbständige Tätigkeit nicht ohne Risiko, wenn keine Gewinne erwirtschaftet werden, Sie aber gleichwohl gegenüber der Insolvenzmasse verpflichtet bleiben entsprechende Beträge an die Insolvenzmasse abzuführen. Allerdings können Sie entsprechende Zahlung bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens bzw. der Wohlverhaltensperiode leisten.
Befinden Sie sich in der Wohlverhaltensperiode hat der Treuhänder kein Mitspracherecht, ob Sie sich selbständig machen oder weiterhin einer angestellten Tätigkeit nachgehen.
Auch in der Wohlverhaltensperiode müssen Sie die Gläubiger durch Zahlungen so stellen, als wenn Sie ein angemessenes Dienstverhältnis ausüben.
Da Sie ausgeführt haben, dass Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit ein Gehalt beziehen, welches über den Pfändungsfreigrenzen liegt, wird der Treuhänder unabhängig von dem Gewinn des zu gründenden Unternehmens, voraussichtlich dieses Gehalt auch während Ihrer selbständigen Tätigkeit als Grundlage ansetzen. Auf dieser Grundlage wird dann der an die Insolvenzmasse abzuführende Betrag ermittelt.
Hierbei sollten Sie gegenüber dem Treuhänder darlegen, dass die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, da Ihre Frau das Unternehmen nicht weiterführen möchte und Sie daher möglicherweise arbeitslos würden. Ggfs. besteht auch die
Möglichkeit bei der Unternehmensgründung staatliche Unterstützung in Form von Überbrückungsgeld oder vergleichbaren in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe och Ihnen weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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