Sehr geehrter Ratsuchender,
es handelt sich um eine sog. selbstschuldnerische Bürgschaft. Bei einer "einfachen" Bürgschaft muss der Gläubiger zunächst versuchen, den Schuldner in Anspruch zu nehmen bis hin zur Klage. Erst bei Erfolglosigkeit darf er dann den Bürgen in Anspruch nehmen (sog. Einrede der Vorausklage). Im Falle der selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Bürge direkt in Anspruch genommen werden.
Die weiteren Regelungen bedeuten, dass es sich um eine unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft handelt, die nach ihrer Abgabe nicht mehr beseitigt werden kann (Ausschluss von Einwendungen und Einreden).
Die Klausel zur Aufrechnung bedeutet, dass mit Forderungen gegen den Gläubiger nur mit solchen Forderungen aufgerechnet werden kann, die der Gläubiger entweder anerkannt hat oder die durch rechtskräftiges Urteil als berechtigt festgestellt sind. Das heißt im Umkehrschluss, dass nicht mit Forderungen aufgerechnet werden kann, die zwischen den Parteien streitig sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Bürgschaftserkärung
12. Dezember 2005 17:21 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Sehr geehrte Damen und Herren,
da ich als Stutendin über kein eigenes Einkommen verfüge, besteht die Hausverwaltung auf eine Bürgschaft seitens der Eltern. So weit so gut.
Unverständlich erweist sich der Satz:
"Der Bürge verzichtet auf die Geltendmachung der sowohl dem Hauptschuldner als auch dem Bürgen nach dem Gesetz zustehenden Einreden, insbesondere auf die Einrede der Vorausklage, Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit.Der Bürge kann nur insoweit aufrechnen, als seine Forderung gegen den Vermieter unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist."
Was wird hierunter verstanden?
Mit freundlichen Gruessen
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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