Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Ohne Einsichtnahme in die Ermittlungsakten ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich.
Grundsätzlich muss gegen einen Bescheid ein Rechtsmittel eingelegt werden. Hierzu ist die Einhaltung bestimmter Fristen erforderlich.
Ein Tippfehler erscheint mit wenig glaubhaft. Die Anordnung eine MPU muss ausdrücklich erfolgt sein.
Die Akten können nur von einem Rechtsanwalt eingesehen werden.
Bei einer Akteneinsicht würden gemäß RVG eine Grundgebühr - Mittelgebühr - in Höhe von EUR 85,00 anfallen und eine Verfahrensgebühr - Mittelgebühr - in Höhe von EUR 135,00, zuzüglich Kopierkosten, Akteneinsichtsgebühren in Höhe von EUR 12,00, Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00 und 19 % Mehrwertsteuer. Sollten Sie mich hiermit beauftragen wollen, so werden die Gebühren, die ich über das Portal erhalte angerechnet.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Hein,
leider habe ich Ihrer heutigen Nachricht von 6:51 Uhr die Antwort auf meine drei Fragen nicht gefunden und bitte kurz um Beantwortung:
- Wie hoch sind die Kosten für eine Akteneinsicht mit DETAILLIERTER BEURTEILUNG?
(Ist diese detaillierte Beurteilung in der von Ihnen aufgelisteten Verfahrensgebühr enthalten oder was ist darunter zu verstehen?)
- Kann ich eine Kopie der Analyse verlangen, weil in einem Bescheid der 10-fache Wert gegenüber einem anderen Bescheid zur Begründung der Anordnung angeführt wird?
- Kann die Behörde mit Hinweis auf eine in einem Bescheid geforderte MPU eine MPU fordern, obwohl diese in dem bezogenen Bescheid überhaupt nicht vorkommt und kann sie sich sodann auf einen Tippfehler berufen, der nicht relevant sei, da die MPU gewöhnlich immer gefordert würde?
(Ist die MPU in einem solchen Fall also immer obligatorisch oder müsste z.B. auch ein toxikologisches Gutachten ausreichen? Die Fristen für die Rechtsmittel gegen die Bescheide sind abgelaufen, jedoch ist die Frage, ob man gegen einen Bescheid, der keine Rechtsgrundlage hat auch nach Ablauf der Frist vorgehen kann.)
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Es tut mir leid, wenn meine Antworten nicht eindeutig waren.
1. Eine detaillierte Beurteilung ist in den von mir angegebenen Gebühren enthalten.
2. Nein, Akteneinsicht kann nur von einem Rechtsanwalt gefordert werden.
3. Nein, eine MPU muss ausdrücklich angeordnet sein. Allerdings wird die Behörde auf Ihre Nichteignung schließen, wenn Sie das Gutachten nicht bzw. nicht fristgerecht beigebracht haben. Darauf müssten Sie aber hingewiesen worden sein.
Nein, gegen rechtskräftige Bescheide kann man keine Rechtsmittel mehr einlegen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin