Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Ob Sie renovieren müssen, hängt zunächst davon ab, dass die Renovierungspflicht wirksam auf Sie übertragen wurde. Dies ist hier der Fall, da die mitgeteilte Klausel zu den Schönheitsreparaturen (§ 17 Ihres Mietvertrags) nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden ist.
Allerdings gilt dies nicht für die zusätzliche isolierte Endrenovierungsklausel (§ 30 des Mietvertrags): Diese begründet im Zweifel auch dann eine Renovierungspflicht, wenn Schönheitsreparaturen pflichtgemäß durchgeführt wurden oder nicht notwendig waren. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, welche die Klausel unwirksam macht. - An der Rückgabepflicht in § 17 ändert sich jedoch nichts: Sie müssen »die Mieträume zum Ende der Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm [...] obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte«. (Es handelt sich um eine unselbständige Rückgabeklausel, die als solche wirksam ist.)
Zweitens muss in tatsächlicher Hinsicht ein Renovierungsbedarf bestehen, was sich nach dem Zustand der Wohnung bestimmt. Wenn Sie sagen, dass der Zustand nach der letzten Renovierung noch in Ordnung ist, dann müssen Sie nicht nochmals renovieren.
2.
Die beim Einzug vorhandenen Bohrlöcher müssen Sie nicht zuspachteln, da Sie als Mieter grundsätzlich nur für solche Veränderungen der Mietsache haften, die Sie selbst verursacht haben. Was die eigenen Bohrlöcher angeht, gehören diese in gewissem Umfang zum vertragsgemäßen Gebrauch. Für deren Beseitigung haften Sie grundsätzlich nicht (§ 538 BGB
). Ist der vertragsgemäße Gebrauch jedoch überschritten, weil es sich um besonders viele oder große Bohrlöcher handelt, dann müssen Sie diese verspachteln. Es handelt sich hierbei allerdings um eine Frage des Einzelfalls, die ohne eine Inaugenscheinnahme der Wohnung nicht beantwortet werden kann.
3.
Renovieren müssen Sie, wie unter 1. gesagt, was renovierungsbedürftig ist. Der Art nach sind die Arbeiten in § 17 Ziff. 2 Ihres Mietvertrags aufgelistet. Grundsätzlich müssen Sie die Wohnung außerdem in dem Zustand zurückgeben, in dem sie Ihnen übergeben wurde. D. h. ein farblich vom ursprünglichen abweichender Anstrich muss evtl. geändert werden, wenn er zu sehr aus dem Rahmen fällt (ungewöhnliche Farbtöne wie rot o. ä.).
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Erstmal vielen Dank für die rasche Beantwortung meiner Fragen !
Habe ich es richtig verstanden, dass trotz der einen ungültigen Klausel die Klausel in §17 trotzdem gültig bleibt ?
Das bedeutet, der Vermieter und ich müssen uns die Wohnung gemeinsam anschauen und bei den Sachen, der er für renovierungsbedürftig hält, muss ich zum Pinsel greifen ?
Mit freundlichen Grüßen
Zu Ihrer Nachfrage:
Habe ich es richtig verstanden, dass trotz der einen ungültigen Klausel die Klausel in § 17 trotzdem gültig bleibt?
Ja, richtig. Die eine Klausel berührt nicht die Wirksamkeit der anderen.
Das bedeutet, der Vermieter und ich müssen uns die Wohnung gemeinsam anschauen und bei den Sachen, der er für renovierungsbedürftig hält, muss ich zum Pinsel greifen?
So wird es praktisch aussehen, ja. Allerdings müssen Sie natürlich einem zu "pingeligen" Renovierungsverlangen nicht nachkommen. Dies wird dann aber am besten im gegenseitigen Einvernehmen vor Ort geklärt.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt