Sehr geehrter Fragensteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage, die ich folgendermaßen beantworten möchte:
Hinsichtlich eines möglichen Betruges gemäß § 263 StGB
gegenüber dem Stromanbieter:
Betrug nach § 263 StGB
setzt zunächst eine Täuschungshandlung voraus. Eine Täuschungshandlung könnte allenfalls darin zu sehen sein, dass die Eigentümerin vorgab, in Ihrem Namen zu handeln, also eine Vollmacht von Ihnen hinsichtlich der Stromanmeldung besaß. Der Stromanbieter könnte sich über das Vorliegen von Vertretungsmacht geirrt haben. Der Getäuschte, der Stromanbieter, müsste daraufhin eine Vermögensverfügung vorgenommen haben. Diese könnte man in der Freischaltung des Stroms sehen. Diese Vermögensverfügung muss zu einem Vermögensschaden geführt haben. Der würde dann entstehen, wenn die Stromrechnung jetzt nicht bezahlt wird. Der Betrug scheitert jedoch an der Bereicherungsabsicht der Eigentümerin, also der Absicht sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diese ist in ihrem Verhalten nicht zu sehen.
Auch Ihnen gegenüber würde der Betrug spätestens daran scheitern.
Weitere Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten liegen gemäß Ihrer Tatsachenschilderung nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Fachanwältin für Familienrecht
Bedeutet, man kann ohne Probleme einen Vertrag unterschreiben und dann Vertragsinhalte hinter dem Rücken ändern ? Ist nicht der Versuch, mich bzw. die Stadtwerke zu täuschen bzw. sich einen Vermögensvorteil zu schaffen. Dieser liegt doch vor, wenn sie vertraglich vereinbarte Kosten von sich auf andere schiebt ? Danke !
Es lag ein Mißverständnis vor: Wenn die Stromkosten direkt an die Vermieterin überwiesen werden und diese meldet dann Strom auf Ihren Namen an, dann liegt ein Betrug Ihnen gegenüber vor. Sie wurden hinsichtlich der Tatsache getäuscht, dass die Stromkosten in der Miete, insbesondere in den Nebenkosten, enthalten sind. Der Vermögensschaden entsteht bei Ihnen, da der Stromanbieter gegen Sie einen Anspruch auf Bezahlung hat. Ihre Vermieterin hat einen Vermögensvorteil, da Sie die Kosten für den Strom mit der Miete einnimmt, aber nicht zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Erstatten Sie Strafanzeige wegen Betruges und stellen Sie einen Strafantrag gemäß §§ 263 I, 263 IV i.V.m. 248a STGB. Der Strafantrag könnte deshalb erforderlich sein, da es sich bei einer Stromrechnung von 2 Monaten um eine "geringwertige Sache", also um einen Schaden von unter 50 €, handeln könnte.