Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Anfrage wie folgt beantworte:
1. Da Sie beschränkt steuerpflichtig sind, richtet sich die Besteuerung nach § 1 Abs. 4
i.V.m. §§ 49
, 50 EStG
.
Gem. § 50 Abs. 3 EStG
beträgt die Einkommensteuer mindestens 25 vom Hundert des Einkommens, wenn die Immobilien im Inland (Deutschland) belegen sind, § 49 Abs.1 Nr. 6 EStG
. Dabei erfolgt die Besteuerung der Immobilie in Deutschland.
Die beschränkte Besteuerung verbleibt auch bei einem Wohnsitz im Ausland, soweit ein wirtschaftlicher Bezug mit inländischen Einkünften (Deutschland) bestehen bleibt. Dieser Bezug ist hier die in Deutschland belegene Immobilie.
Da Sie aus der Vermietung Mieteinnahmen erzielen, sind diese zu versteuern. Bei einer Vermietung an Verwandte ist für eine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Immobilie (Zinsen, Kosten) eine Miete von 75 % der ortsüblichen Mieten anzusetzen.
2. Soweit Ihre Frau die Immobilie erwirbt, unterliegen die Einnahmen der unbeschränkten Steuerpflicht und damit dem persönlichen Steuersatz.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Im Rahmen der Nachfragemöglichkeit stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schroeter,
vielen Dank fuer Ihre prompte Antwort.
Zu 1. Wenn ich Sie richtig verstehe, bezieht sich diese Steuerpflicht damit nur auf den Erloes aus Vermietung der Wohnung und hat keine Auswirkung auf andere Steuerfelder.
Zu 2. Waere damit der Steuersatz fuer meine Frau (Hausfrau, ohne Einkommen) hoeher als die 25% fuer mich?
Vielen Dank und mit freundlichen Gruessen,
Sehr geehrter Ratsuchender,
soweit Sie keine anderen Vermögenswerte in Deutschland haben die Einkünfte abwerfen, ist die Steuerpflicht auf die Immobilie beschränkt.
Der Steuersatz bei Ihrer Frau richtet sich nach den Einnahmen. Werden nur Einnahmen aus der Immobilie erzielt, werden die Überschüsse ab einem grundfreibetrag von EUR 8.004 (2010), EUR 7.834 (2009) besteuert. Der Eingangssteuersatz beträgt 14 %. Erst bei Überschüssen abzgl. der Werbungskosten und Abschreibung ab EUR 13.200 erfolgt eine Besteuerung in etwa von 25 %.
Mit besten Grüßen