Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Maßgebend für die Beantwortung Ihrer Frage ist § 9 MuSchG
, der die Unwirksamkeit der Kündigung festlegt, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder ihm dies innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Beides liegt hier nicht zunächst einmal nicht vor.
Allerdings regelt das Gesetz auch:
" das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird."
Wenn die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 11.11.2009 von ihrer Schwangerschaft selber noch nicht wusste, hat sie diese Mitteilungsfrist unverschuldet überschritten.
Sie kann daher die Mitteilung der Schwangerschaft unverzüglich nachholen.
Sollte der Arzt morgen also die Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung definitiv bestätigen, könnte die ausgesprochene Kündigung angefochten werden.
Ihre Bekannte sollte umgehend nach Bestätigung der Schwangerschaft den Arbeitgeber in Kenntnis setzen, möglichst unter Zeugen, und die Kündigung anfechten, sollte der Arbeitgeber sie nicht selber als unwirksam anerkennen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
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Sehr geehrter Herr Otto,
ich frage nochmal nach. Meine Freundin (Frau Désirée Braun aus Dortmund) hat Ihren Arbeitgeber schriftlich (vorab per Fax und gleichzeitig per Einschreiben) am 23.12.09 über die bestehende Schwangerschaft informiert und gleichzeitig der ausgesprochenen Kündigung widersprochen. Am 30.12. 2009 erhielt sie per Post (datiert 28.12.09) ein Schreiben des AG, dass sie die 2-wöchige Frist nach Erhalt der Kündigung weit überschritten hätte und deshalb die Kündigung bestehen bleibt.
Am gleichen Tag (sprich am 30.12.) hat sie wiederum schriftlich (das Schreiben ging per E-Mail, Fax und Einschreiben an den AG) auf die Unschädlichkeit der 2-Wochen-Frist hingewiesen und dass sie sofort nach Bekanntwerden den AG über die vorliegende Schwangerschaft informiert hätte. Sie bat um schriftliche Bestätigung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die Kündigung zurückgezogen wird.
Bis jetzt kam keine Reaktion des AG.
Ich habe Frau Braun empfohlen, Sie direkt zu diesem Fall anzurufen und die Kosten für eine Vertretung durch Sie abzuklären.
Ich schicke Ihnen separat die drei o.g. Dokumente.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Meininger
Guten Tag. Ich bedanke mich für die Hinweise. Inzwischen habe ich auch die Unterlagen erhalten.
Mit freundlichen Grüßen