Notweg - der Berechtigte will keinen Fahrweg bauen.

29. November 2009 02:28 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Guten Tag.
Für Herstellung und Unterhalt eines Notweges ist der Berechtigte zuständig.
Soviel steht wohl fest.
Hier steht auch fest, da ausgeurteilt, dass das Notwegerecht u. a. das Befahren mit Pkw ODER Lkw beinhaltet.

Frage 1: Statt Pkw UND Lkw steht im Urteil Pkw ODER Lkw.
Oder ist nicht gleich und.
Oder ist alternativ, und ist summierend.
Heute dieses, morgen jenes...
Welche Konsequenz hat dieses ODER aus rechtlicher Sicht?

Nun weigert sich der Notwegberechtigte seit über 13 Jahren einen geeigneten Fahrweg entsprechender Spurbreite und Belastbarkeit fachgerecht zu errichten bzw. errichten zu lassen.
Frage 2:
Kann ich den ich den Notwegberechtigten zwingen, einen geeigneten Fahrweg herzustellen? Wenn ja, wie und wo steht das?

Da der Notweg äußerst intensiv genutzt wird, ist es im Laufe der Zeit zu tiefen Spurrillen gekommen. Der Berechtigte weigert sich hartnäckig diese Spurrinnen zu beseitigen und regelmäßig den ursprünglichen Zustand herzustellen, weil der aktuelle Zustand durch "bestimmungsgemäßen Gebrauch" entstanden sei und ich als Duldungsverpflichteter ohnehin keinen Anspruch habe auf den Erhalt des Weges in einem bestimmten Zustand.

Frage 3:
Muss ich zusehen, wie mein Grundstück nach und nach verwüstet wird oder habe ich Anspruch auf Schadenersatz, wenn ich schon Zuschauer bei dem Drama sein muss - auf welcher Grundlage?

Frage 3a: Der Berechtigte argumentiert, dass er auch nicht für die Unterhaltung des Fahrweges aufkommen muss, weil er ja er keinen errichtet hat. Stimmt das?

Vielen Dank für ihre Anwort im Voraus




29. November 2009 | 08:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


aus dem "oder" können Sie nuch Ihrer bisherigen Sachverhaltsdarstellung leider nicht eine Alternativnutzung ableiten, sondern dieses wäre kumulativ zu verstehen. Dem Berechtigten wäre es also zuzulassen, mit einem LKW und auch PKW das Wegerecht auszuüben.
Dieses ist aber nur nach der bisherigen Darstellung zu werten. Aus dem genauen Wortlaut und den Entscheidungsgründen der von Ihnen angesprochenen Entscheidung könnte sich ggfs. etwas anderes ergeben, so dass diese Entscheidung nochmals genaustens auf den Inhalt geprüft werden sollte.
Normalerweise werden solche Formulierungen aber nur dann verwendeten, wenn die Nutzung kumulativ zu erfolgen hat.


Anders sieht es aber bei den übrigen Fragen aus:

Hier besteht offenbar ein Notwegerecht nach § 917 BGB . Dann aber ist nicht etwa der Duldungspflichtige, also Sie, zur Herstellung und Unterhaltung verpflichtet ( BGH WM 95, 1198 ).
Daraus folgt, das der Berechtigte, also der Nachbar, zur Unterhaltung verpflichtet ist. Macht der dieses nicht und wird dadurch Ihr Grundstück beschädigt, können Sie letztlich nach der analogen Anwendung des § 1004 BGB , in Verbindung mit § 917 BGB die ordnungsgemäße Herstellung und Unterlassung weiterer Beschädigungen fordern.
Denn der Teil des Grundstückes, für den das Wegerecht besteht, ist ja nach wie vor noch Ihr Eigentum, unabhängig noch dem Nutzungsrecht, so dass Sie hier diese Abwehransprüche geltend machen können.

Dabei geht es auch nicht um den "bestimmungsgemäßen Gebrauch", da dieser Begriff aus dem Mietrecht abgeleiteten wird, hier aber nicht anzuwenden ist.

Bei der Frage der Unterhaltung geht es auch nicht um die Errichtung, sondern die Nutzung, die ja unstreitig erfolgt und der Tatsache, dass hier ebenso offenbar eine Beschädigung vorliegt.

Weigert der Nachbar sich weiterhin, sollten Sie ihn zunächst - falls noch nicht geschehen - schriftlich zu den Ausbesserungsarbeiten mit einer Frist von 14 Tagen auffordern. Nach Fristablauf sollten Sie dann einen Anwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragen.

Denn es wird hier nicht nur das Urteil - siehe oben - genau zu prüfen sein, sondern icherlich auch die Frage, inwieweit Ihnen eine Notwegerente nach §§ 917 , 913 BGB zusteht.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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